STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Ein Verlag, der digitale Gesundheitsmedien anbietet, klagte gegen den Betrieb eines Online-Gesundheitsportals des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Das Verwaltungsgericht Köln lehnte dies nun ab.
Das BMG bietet seit September 2020 wissenschaftlich geprüfte, kostenlose Gesundheitsinformationen über das Onlineportal gesund.bund.de an, darunter eine Ärztesuche sowie Informationen zu Vorsorgeuntersuchungen und Patientenrechten.
Der Verlag, der u.a. das Online-Gesundheitsportal apotheken-umschau.de betreibt, machte im Jahr 2022 vor dem Landgericht Bonn einen Unterlassungsanspruch geltend und erhielt Recht. Das Gericht sah in dem Betrieb des Online-Angebots durch das BMG einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse und nahm einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zugunsten der Klägerin an.
Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen
2024 hob das Oberlandesgericht Köln das Urteil aus formalen Gründen auf und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln, vor dem der Verlag den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiterverfolgte. Dem ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 13.10.2026 (Az. 6 K 1256/24) abgewiesen.
Der Klägerin fehle es an der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Klagebefugnis. Die hierfür erforderliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das zu unterlassende Verhalten liege nicht vor. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus dem grundgesetzlich abgeleiteten Gebot der Staatsferne der Medien.
Verlag kann sich nicht auf das Gebot der Staatsferne berufen
Hierbei handele es sich um ein unmittelbar an den Staat gerichtetes absolutes Funktionsverbot, das diesem untersagt, sich auf dem Gebiet der Medien zu betätigen. Sinn und Zweck dieses Verbots sei der Schutz des demokratischen Meinungsbildungsprozesses. Ausgehend hiervon handele es sich dabei nicht um ein subjektives Recht, das dem Schutz der Klägerin dient.
Das Gericht stellte klar, dass es damit nicht entschieden habe, ob die Internetseite des Ministeriums gegen Art. 5 GG verstößt. Als Träger der subjektiven Pressefreiheit könne sich der Verlag jedenfalls nicht mit Erfolg auf das Gebot der Staatsferne der Presse berufen und vor dem Verwaltungsgericht Unterlassung fordern.
Berufung kann eingelegt werden
Gegen das Urteil können die Beteiligten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Berufung gehen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.
(VG Köln / STB Web)
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