STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Eine Woche nach dem Bundestag hat am 5. März 2021 auch der Bundesrat dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz sieht Steuerentlastungen für Familien, Gaststätten sowie Unternehmen und Selbstständige vor.
Der bereits geltende ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz von 19 Prozent.
Höherer Verlustrücktrag
Das Gesetz hebt den steuerlichen Verlustrücktrag für Unternehmen und Selbstständige auf 10 Millionen Euro an, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Dies gilt für die Jahre 2020 und 2021, ebenso beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.
Einmaliger Kinderbonus
Wie schon im vergangenen Jahr erhalten auch 2021 Familien einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind.
In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat allerdings darauf hin, dass die Bundesregierung sicherstellen müsse, dass der Kinderbonus nicht wie Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet wird, damit auch Alleinerziehende in vollem Umfang davon profitieren.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom 05.03.2021
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