STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.
Dem folgte der BFH in seinem Urteil vom 3. Juli 2019 (Az. VI R 36/17) nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer könne zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liege grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche. Davon abzugrenzen seien – wie in diesem Fall – nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienten und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukomme. Selbst für ein einfaches Frühstück müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 30.09.2019
22.04.2024
Kein Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
16.04.2024
Schätzung von Einnahmen durch das Finanzamt
15.04.2024
Renovierungskosten nach Brandschaden
10.04.2024
Zweitwohnungsteuer und doppelte Haushaltsführung
10.04.2024
Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente
Sie finden uns auch bei: