STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch bei Textilien im Niedrigpreissegment die bloße Gattungsbezeichnung wie „T-Shirts“ oder „Jacken“ keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung darstellt. Der Leistungsempfänger ist in der Folge nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Im verhandelten Fall ging es um einen Textilien-Großhändler, dem das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung den Vorsteuerabzug aus diversen Rechnungen aufgrund mangelhafter Warenbezeichnungen gekürzt hatte. Die Beamten störten sich an Rechnungen, bei denen die Waren lediglich mit Stichworten wie „Blusen“, „Jacken“, „Pullover“, „T-Shirts“, „Tops“ oder „Röcke“ bezeichnet worden waren. Der Großhändler klagte und wandte im Zuge dessen ein, dass im Textilgroßhandel insbesondere im Niedrigpreissektor detailliertere Bezeichnungen nicht handelsüblich seien.
Zumindest Hersteller, Schnitt, Material beschreiben
Das sah das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 14. März 2019 (Az. 5 K 3770/17 U) anders. Die Rechnungen enthielten keine hinreichenden Leistungsbeschreibungen und berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug. Eine Rechnung müsse Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, um eine mehrfache Abrechnung der Leistung auszuschließen. Daher müsse der Leistungsgegenstand eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.
Die Waren hätten weitergehend umschrieben werden müssen, etwa nach Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer. Die Angabe zumindest gewisser solcher Merkmale sei auch im Niedrigpreissektor zumutbar.
(FG Münster / STB Web)
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