FR, 26.04.2024

STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT

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Geerbtes und geschenktes Vermögen im Jahr 2014 auf über 100 Milliarden Euro gestiegen

Im Jahr 2014 erhöhte sich das geerbte und geschenkte Vermögen um 54,6 Prozent gegenüber dem Vorjahr auf 108,8 Milliarden Euro. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes beliefen sich die von den Finanzverwaltungen veranlagten Vermögensübertragungen aus Erbschaften und Vermächtnissen auf 38,3 Milliarden Euro (+ 25,7 Prozent) und aus Schenkungen auf 70,5 Milliarden Euro (+ 76,8 Prozent). 

Die Vermögensübergänge mit einem Wert von mehr als 20 Millionen Euro stiegen auf 51,1 Milliarden Euro und lagen damit um 131,6 Prozent über dem Ergebnis des Vergleichszeitraumes. Diese Großerwerbe erreichten einen Anteil von 47,0 Prozent am insgesamt geerbten und geschenkten Vermögen.

Betriebsvermögen größte übertragene Vermögensart

Insgesamt war das Betriebsvermögen mit 44,5 Prozent die wertmäßig größte übertragene Vermögensart. Auch bei den Schenkungen entfiel darauf der höchste Anteil (62,7 Prozent). Die Übergänge von Unternehmensvermögen beliefen sich insgesamt auf 48,5 Milliarden Euro brutto (+ 110,1 Prozent) und bei Schenkungen auf 44,2 Milliarden Euro brutto (+ 120,6 Prozent). Geerbt wurde im Jahr 2014 vorwiegend übriges Vermögen (58,1 Prozent), wie Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und Bankguthaben. 

Wert der steuerpflichtigen Vermögensübergänge nur 33,8 Mrd. Euro

Aufgrund von Freibeträgen und den umfangreichen Steuerbefreiungen nach § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), die auf Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften gewährt werden, betrug der Wert der steuerpflichtigen Vermögensübergänge nur 33,8 Milliarden Euro, das waren aber 17,4 Prozent mehr als 2013. Die hierfür festgesetzte Steuer stieg im Jahr 2014 um 15,1 Prozent auf rund 5,4 Milliarden Euro, davon waren 4,3 Milliarden Euro Erbschaft- und 1,1 Milliarden Euro Schenkungsteuer. Anteilmäßig mussten damit 11,3 Prozent des geerbten und 1,6 Prozent des geschenkten Vermögens als Steuern gezahlt werden.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom 07.10.2015