STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den gesellschaftlichen Verhältnissen des Streitjahres jedenfalls kein außergewöhnliches Ereignis mehr dar.
Das Gericht hat sich insoweit auf die Daten des Statistischen Bundesamtes (destatis) gestützt, nach denen zurzeit jährlich rund 380.000 Eheschließungen jährlich rund 190.000 Ehescheidungen gegenüber stehen; also rund 50 Prozent der Anzahl der Eheschließungen erreichen.
Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten abgeschafft?
Das Gericht hat überdies die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, in dem die außergewöhnlichen Belastungen geregelt sind, so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. November 2014 2 K 1399/14, juris).
Abweichende FG-Rechtsprechung
Der Senat weicht mit seinem Urteil vom 18. Februar 2015 (Az. 3 K 297/14) damit von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (s. hier) und des Finanzgerichts Münster vom 21. November 2014 (s. hier) ab. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Artikel vom 03.03.2015
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