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SG Aachen: Zuzahlung für Arzneimittel richtet sich nach tatsächlich abgegebenen Packungen statt nach verordneter Packung

zurück | Artikel vom: 05.11.2013

Sachverhalt

Geklagt hatte die Inhaberin einer Apotheke. Dort hatte ein bei der Beklagten gesetzlich Versicherter eine vertragsärztliche Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel vorgelegt. Unter anderem war das Arzneimittel «Atmadisc 50/250 Diskus PUL» in der Großpackung N3 (3x60 Stück) verschrieben worden. Diese Packungsgröße war weder vorrätig noch lieferbar. Da der Versicherte das Medikament umgehend benötigte, gab die Apotheke anstelle der rezeptierten Packungsgröße drei Einzelpackungen (N1) ab.

Höhere Kosten durch Abgabe in drei Packungen 

Am Abgabetag hätte der Apothekenabgabepreis für das Arzneimittel Atmadisc in der Großpackung (N3) 150,05 Euro, der Zuzahlungsbetrag für den Versicherten 10,00 Euro betragen. Für die Einzelpackung (N1) betrug der Apothekenabgabepreis 56,62 Euro und der Zuzahlungsbetrag 5,66 Euro beziehungsweise 16,98 Euro für alle drei Einzelpackungen. Die Klägerin forderte von dem Versicherten lediglich den Zuzahlungsbetrag, der für die verordnete Großpackung in Höhe von 10,00 Euro angefallen wäre. Die Kasse retaxierte den nicht einbehaltenen Betrag von 6,98 Euro. Dagegen erhob die Apotheke Klage.

Abgabepreis maßgeblich für Höhe der Zuzahlung 

Das Sozialgericht Aachen hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die Apotheke berechtigt gewesen, drei Einzelpackungen der nächst kleineren Größe abzugeben, weil das verordnete Arzneimittel in der Packungsgröße N3 nicht lieferbar war. Sie hätte aber den dafür anfallenden – höheren – Zuzahlungsbetrag von dem Versicherten einbehalten müssen. Die Höhe der Zuzahlung richte sich nach dem «Abgabepreis». Dies sei der Apothekenabgabepreis je tatsächlich abgegebener Packung. Insofern seine die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eindeutig und nicht im Sinne der Klägerin auslegbar.

Nur Gesetzgeber kann Berechnung der Festzuschläge ändern 

Das Gericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich auch der Verdienst der Apotheke nach den abgegebenen Packungen richte. Die Apotheke erhalte je abgegebener Packung bestimmte Festzuschläge. Dementsprechend habe sie auch ihren Vergütungsanspruch für die drei abgegebenen und nicht für die eine rezeptierte Packung geltend gemacht. Die Vermeidung einer Belastung gesetzlich Versicherter, die dadurch entsteht, dass bei Arzneimittellieferschwierigkeiten ein erhöhter Zuzahlungsbetrag anfällt, könne zudem nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 5. November 2013.