DO, 18.04.2024

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Aufgepasst: Laborgemeinschaften können gewerbesteuerpflichtig und umsatzsteuerpflichtig sein!

zurück | Artikel vom: 06.07.2009

Von: Ashok Riehm 

Soweit niedergelassene Ärzte eigene Laborleistungen erbringen, tun sie dies in der Regel nicht in der eigenen Praxis. Vielmehr schließen sie sich zu Laborgemeinschaften zusammen. Diese Laborgemeinschaften sind häufig bei einer Laborarztpraxis angesiedelt, die für die ihr angeschlossenen niedergelassenen Ärzte die O-I- und O-II-Leistungen zu Selbstkosten erbringt.

In der Vergangenheit waren Laborgemeinschaften in der Regel als sogenannte Labor- bzw. Hilfsgemeinschaften angelegt und damit ertagsteuerlich unbeachtlich. Dabei rechnete nur der Vetragsarzt mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Durch die Änderung des § 25 Abs. 3 BMV können Laborgemeinschaften seitdem 01.10.2008 direkt mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnen.  Als Folge erzielt die Laborgemeinschaft nunmehr Betriebseinnahmen, die natürlich steuerlich zu würdigen sind.

Gewerbesteuerpflicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich aufgrund der Änderungen mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Laborgemeinschaften auseinander gesetzt und seine Auffassung dazu in einem BMF-Schreiben geäußert.

Kalkuliert die Laborgemeinschaft die Preise Ihrer Leistungen unternehmerisch korrekt und hat Gewinnerzielungsabsicht, das heißt die Laborgemeinschaft will nicht bloß kostendeckend arbeiten, entstehen steuerliche Gewinne.

Nach Ansicht des BMF können diese Einkünfte entweder aus selbständiger Tätigkeit oder aber auch aus Gewerbebetrieb erzielt werden.  Ein wichtiges Kriterium dabei ist, ob die an der Laborgemeinschaft beteiltigten Ärzte noch selber eigenverantwortlich im Labor tätig sind. Darüber hinaus ist die Gesellschafterstruktur der Laborgemeinschaft entscheidend. Sind nicht nur Ärzte an der Laborgemeinschaft beteiligt, werden die erzielten Einkünfte zwingend gewerblich und unterliegen damit auch der Gewrbesteuerpflicht. 

Falle für Gemeinschaftspraxen

Besonders problematisch ist es, wenn eine Gemeinschaftspraxis an der Laborgemeinschaft beteiligt ist. Dann können die gewerblichen Einkünfte aus der Laborgemeinschaft durchaus dazu führen, dass auch die Einkünfte aus der Gemeinschaftspraxis gewerblich werden.

Umsatzsteuer

Laborgemeinschaften waren bislang stets umsatzsteuerlich befreit, wenn sie gegenüber den beteilgten Ärzten abgerechnet haben. Durch Änderung des Jahressteuergesetz 2009 sind Laborgemeinschaften nur noch steuerfrei, wenn sie von ihren Mitgliedern lediglich den genauen Anteil der gemeinschaftlichen Kosten einfordern. Zusätzlich kann bei der direkten Abrechnung zwischen Laborgemeinschaft und Kassenärztlichen Vereinigung (KV) angenommen werden, dass es zu einer direkten Leistungsbeziehung zwischen Patient und Laborgemeinschaft kommen könnte. Da der Patient kein Mitglied der Laborgemeinschaft ist, greift hier die steuerliche Befreiungsvorschrift nicht.  

Es besteht für die Laborgemeinschaft das Risiko, dass die Direktabrechnung zur Umsatzsteuerpflicht führt.Angesichts dieser Risiken ist es ratsam, sowohl die Gesellschafterstrukturen einer Laborgemeinschaft, als auch Abrechnungskonzepte zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen.