DO, 25.04.2024

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Abgeltungssteuer Teil II

zurück | Artikel vom: 22.04.2008

VON: ASHOK RIEHM, AXEL GEHRHOLZ

Ihre Bank zieht Ihnen doch schon 30 Prozent Zinsabschlagsteuer ab. Was außer dem Steuersatz ist anders?

Die noch bis Ende 2008 geltende Zinsabschlagsteuer ist nur vorläufig. Anleger müssen ihre Kapitalerträge nächstes Jahr zum letzten Male dem Finanzamt melden. Der Fiskus zählt dann alle Einkünfte zusammen und setz eine Erstattung oder Nachzahlung fest – je nach dem persönlichem Steuersatz. Ab 2009 verzichtet das Finanzamt auf die Erklärung der Kapitalerträge.

Ihr persönlicher Steuersatz liegt unter 25 Prozent. Bekommen Sie keine Erstattung mehr?

Doch. Wenn etwa Ihr Arbeitseinkommen unter 15.000 Euro (Verheiratete 30.000 Euro) im Jahr liegt, lohnt sich eine Steuererklärung: Dann erhalten Sie im Jahr darauf viel gezahlte Abgeltungssteuer zurück. Dazu müssen Sie Steuerbescheinigungen bei den Banken anfordern und mit Ihrer Steuererklärung vorlegen.

Was spricht sonst noch dafür, Ihre Kapitalertragsteuer in der Steuererklärung anzugeben?

Es kann in bestimmten Fällen auch bei höheren Einkommen vorteilhaft sein – zum Beispiel:

  • Wenn Sie Ihren Sparerpauschbetrag erst nachträglich ausschöpfen können, weil Sie Ihre Freistellungsaufträge falsch auf verschiedene Banken verteilt hatten;

  • Wenn Sie Verluste aus alten Aktiengeschäften mit neuen Veräußerungsgewinnen verrechnen wollen;

  • Wenn Sie Geld im Ausland angelegt haben. Weil Banken jenseits der deutschen Grenze keine Abgeltungssteuer einbehalten, müssen Sie die Einnahmen nachträglich versteuern.

Was wird aus dem Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschale?

Der jetzige Sparerfreibetrag von 750 Euro für Alleinstehende und die Werbungskostenpauschale von 51 Euro verschmelzen zum neuen Sparerpauschbetrag. Bei Alleinstehenden sind maximal 801 Euro steuerbefreit (Ehepaare 1.602 Euro). Ab 2009 erkennt der Fiskus keine weiteren Werbungskosten mehr an – auch nicht die Zinsen beim Aktienkauf auf Kredit.

Bleiben Ihre alten Freistellungsaufträge gültig?

Ja. Sie können die neue Steuerregelung aber nutzen, um alte Freistellungsaufträge zu überprüfen und anders zu verteilen. Die Freistellungsaufträge bekommen Sie bei allen Banken.

Was ändert sich bei Zinsanlagen?

Wer etwa Sparbücher, festverzinsliche Wertpapiere oder Bausparverträge besitzt, muss diese Einkünfte nach derzeitigem Recht noch nach seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern (bis zu 45 Prozent derzeit). Ab 1. Januar 2009 gilt für alle Zinseinkünfte die Abgeltungssteuer von 26,4 Prozent (inklusive Soli). Das bedeutet insbesondere für Sparer mit hohem Jahreseinkommen eine Steuererleichterung.

Wie können Sie künftig Kursverluste verrechnen?

Verluste aus den Aktienverkäufen können Sie künftig nur noch mit Gewinnen aus diesen Geschäften verrechnen. Bislang dürfen Anleger ihre Aktienverluste noch mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften ausgleichen.

Können Sie Verluste aus Aktienverkäufen weiterhin mit künftigen Gewinnen verrechnen?

Ja. Sie können diese Verluste (Kaufdatum ab 1. Januar 2009) zeitlich unbegrenzt nutzen. Es kommt ab 2009 aber nicht mehr darauf an, dass Sie Verluste mit Aktien innerhalb der Spekulationsfrist erlitten haben – diese 1-Jahres-Frist fällt weg. Für Altverluste greift eine Übergangsregelung: Sie können diese Miesen noch bis 2013 mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnen. Diese Übergangsregelung gilt für alle vom Finanzamt anerkannten Verluste (durch gesonderten Steuerbescheid: “Bescheid über die gesonderte Feststellung von vortragsfähigen Verlusten zur Einkommensteuer”) aus Aktien mit Kaufdatum bis 31. Dezember 2008, die höchstens ein Jahr im Depot lagen.

Im dritten Teil der Serie wird sich alles über die Auswirkungen auf verschiedene Anlagearten wie zum Beispiel Aktienfonds, Immobilienfonds, Zertifikate, und ausländischem Aktienbesitz befassen.