Bei Ansparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g EStG (Einkommesteuergesetz) in der alten Fassung weiter anzuwenden. Gleiches gilt für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das heißt, dass mit der in 2007 getätigten Investition die Ansparrücklage entsprechend gewinnerhöhend aufzulösen ist.
Vergleich alte und neue Version des § 7g EStG
Zusammenfassend lassen sich die Ergebnisse des oben dargestellten wie folgt tabellarisch darstellen:
| Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG n.F. | Ansparrücklage § 7g EStG a.F. |
Anwendungszeitraum | Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.08.2007 enden | Wirtschaftsjahre, die vor dem 17.08.2007 enden |
Begünstigte Personen bzw. Unternehmen (Einschränkung, siehe nächster Punkt) | Gewerbebetriebe, Freiberufler, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | Gewerbebetriebe Freiberufler Betriebe der Land- und Forstwirtschaft |
Maximale Betriebsgröße | Bilanzierer: Betriebsvermögen bis 235.000,- €; Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert bis 125.000,- €; Einnahmen-Überschuss-Rechner: Gewinn ohne Investitionsabzugsbetrag bis 100.000,- € | Bilanzierer: Betriebsvermögen bis 204.517,- €; Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert bis 122.710,- €; Einnahmen-Überschuss-Rechner: keine Grenzen |
Begünstigte Wirtschaftsgüter | abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (auch gebraucht) | abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (ausschließlich neu) |
Abzugsbetrag (in Prozent) | maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten | maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten |
Abzugsbetrag - Höchstgrenze | 200.000,- € | 154.000,- € (bei Existenzgründern: 307.000,- €) |
Benennung der Wirtschaftsgüter | gegenüber dem Finanzamt mit Abgabe der Steuererklärung | gegenüber dem Finanzamt (nur auf Anfrage) |
Verwendung der Wirtschaftsgüter | vorraussichtliche betriebliche Nutzung (fast) ausschließlich bis zum Ende des Folgejahrs nach dem Investitionsjahr | vorraussichtliche betriebliche Nutzung ist unerheblich |
Zeitpunkt der Auflösung | im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts, spätestens 3 Jahre nach Rücklagenbildung | im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts, spätestens 2 Jahre nach Rücklagenbildung (5 Jahre bei Existenzgründern) |
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