DO, 28.03.2024

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BVerwG: Apotheken dürfen keinen Magnetschmuck verkaufen

zurück | Artikel vom: 01.10.2013



zu BVerwG, Urteil vom 19.09.2013 - 3 C 15.12.

Angebotene Waren müssen apothekenüblich sein


Der Kläger ist selbstständiger Apotheker. Er wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm die beklagte Stadt den weiteren Verkauf von Magnetschmuck aus seiner Apotheke untersagt hatte. Zur Begründung hatte die Beklagte darauf abgestellt, dass in Apotheken außer Arzneimitteln und Medizinprodukten nur die in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) als apothekenüblich bezeichneten Waren in den Verkehr gebracht werden dürften; Magnetschmuck zähle dazu nicht. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.


Gesundheitsbezug erforderlich


Das BVerwG hat jetzt auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte habe den Verkauf von Magnetschmuck zu Recht untersagt, weil das Produkt nicht zum zulässigen Warensortiment einer Apotheke gehöre, so die Richter. Es sei weder Arzneimittel noch Medizinprodukt und erfülle auch nicht die Voraussetzung einer apothekenüblichen Ware. Als apothekenüblich bestimme die Apothekenbetriebsordnung unter anderem «Gegenstände, die der Gesundheit von Menschen unmittelbar dienen oder diese fördern» (§ 1a Abs. 10 Nr. 2 ApBetrO 2012). Das Produkt müsse objektiv geeignet sein, die menschliche Gesundheit positiv zu beeinflussen. Das sei der Fall, wenn es zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen könne.
Wirksamkeit von Magnetschmuck nicht belegt.


Ob einem Produkt ein solcher Gesundheitsbezug beigemessen werden könne, beurteile sich nach der Verkehrsauffassung am Maßstab eines verständigen Verbrauchers. Gemessen hieran sei Magnetschmuck keine apothekenübliche Ware. Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen lasse sich die behauptete positive Wirkung auf die menschliche Gesundheit nicht nachvollziehen. Danach gebe es keine wissenschaftlich tragfähige Erklärung oder belastbare, aussagekräftige Erkenntnisse, die jenseits eines Placebo-Effekts eine Wirksamkeit von Magnetschmuck belegen könnten.


Entwicklung der Apotheken zum «drugstore» soll verhindert werden


Die Untersagungsanordnung verletze den Kläger auch nicht in seiner Berufsausübungsfreiheit. Die Begrenzung des in Apotheken neben Arzneimitteln und Medizinprodukten zulässigen Warensortiments auf apothekenübliche Waren sei durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Die Beschränkung bezwecke mit Blick auf den Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags der Apotheke, eine Entwicklung der Apotheken zum «drugstore» zu verhindern, und schütze zudem das Vertrauen der Kunden, in der Apotheke Erzeugnisse mit einem tatsächlichen gesundheitlichen Nutzen zu erhalten.


Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 20. September 2013