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Absetzbarkeit bestimmter Handwerksleistungen

zurück | Artikel vom: 02.08.2007

Kann man eine Handwerkerrechnung absetzen?

 

VON: SONJA RIEHM, WERNER HARTWIG

Erschienen in: Dental Barometer 1/2006

Seit dem 1. Januar 2006 können auch Privatpersonen bis zu 20 % des Arbeitslohns aus einer Handwerkerrechnung absetzen. Die Leistung muss lediglich in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. In der Steuererklärung können dann maximal € 600,- direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Bisher waren lediglich Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (etwa für die Wohnungsreinigung oder für Schönheitsreparaturen) in Höhe von 20 % der Aufwendungen bis maximal € 600,- im Jahr absetzungsfähig. Insgesamt müssen also Handwerkerrechnungen in Höhe von € 3.000,- vorliegen, um eine Steuerersparnis von € 600,- erzielen zu können (€ 3.000,- x 20 % = € 600,-).

Dabei waren die haushaltsnahen Dienstleistungen als solche Leistungen eingegrenzt, „die üblicherweise von Haushaltsangehörigen erbracht werden“. Leistungen, die üblicherweise nur von Handwerkern erbracht werden, waren hingegen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen wird jedoch steuerlich begünstigt, sodass es einen Anreiz gibt, andere damit zu beauftragen, diese Leistungen durchzuführen. Für die Steuerersparnis ist als Nachweis das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung notwendig. Durch die neue Regelung sind nun auch reine Handwerkerleistungen begünstigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie als Mieter oder als Eigentümer den Handwerker mit der Leistung in Ihrem Haushalt beauftragen. Betroffene Handwerkerleistungen sind beispielsweise:

  • Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden,Parkett oder Fliesen)
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Austausch von Fenstern
  • Überprüfung der Heizungsanlage mit Durchführung von Reparaturen

 

Tipp: Nur die Arbeitskosten des Handwerkers, nicht jedoch die Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren können steuerlich berücksichtigt werden. Achten Sie daher darauf, dass die Arbeitskosten in der Rechnung separat ausgewiesen sind. Für die Steuerbegünstigung ist es notwendig, dass die Aufwendungen durch die Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des leistenden Unternehmers durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen wird. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt. Weiterhin darf es sich bei den Rechnungsbeträgen für Handwerkerleistungen nicht um Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handeln. Durch die Einführung der Steuerermäßigung für reine Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen existieren künftig also nebeneinander zwei Möglichkeiten, Handwerkerleistungen steuerlich ermäßigend zu berücksichtigen:

  • zum einen als haushaltsnahe Tätigkeit (Reinigungsarbeiten, Gartenarbeiten, Tapezieren usw.) bis maximal € 600,- pro Jahr,
  • zum anderen als Handwerkerleistung (z.B. Erneuerung eines Bodenbelags, Austausch von Fenstern, Modernisierung des Badezimmers) mit weiteren maximal € 600,- pro Jahr. Achtung: Die Steuerermäßigung für ein und dieselbe Leistung kann nur wahlweise in Anspruch genommen werden. Durch eine Aufsplittung der Leistungen bereits bei der Auftragsvergabe ergeben sich jedoch interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Handwerkerrechnung absetzen - Beispiel:

Privatmann P möchte in seiner Wohnung diverse Renovierungsarbeiten durchführen lassen. So sollen alle Wände einen neuen Anstrich bekommen und der Fußboden mit einem Laminatboden versehen werden. Er beauftragt hierfür den Handwerksbetrieb H. Das Material stellt er selbst zur Verfügung.

Variante a) Der Handwerksbetrieb macht ihm einen Komplettpreis i. H. v. € 3.500,-

Variante b) Der Handwerksbetrieb macht ihm wunschgemäß jeweils ein separates Angebot für den neuen Anstrich i. H. v. € 1.700,- und für das Verlegen des Laminatbodens i. H. v. € 1.800,-. Die Malerarbeiten fallen unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen, während das Verlegen des Laminatbodens zu den Handwerkerleistungen zählt. Im Fall der Variante a) sind € 600,- von der Einkommensteuer abziehbar (20 % von € 3.500,- = € 700,-, maximal jedoch € 600,-). Im Fall der Variante b) zahlt sich die getrennte Auftragsvergabe aus, denn es können

  • als haushaltsnahe Dienstleistung 20 % von € 1.700,-
    = € 340,-
  • als Handwerkerleistung 20 % von € 1.800,-
    = € 360,-
  • also insgesamt € 700,-

abgesetzt werden. Somit wird eine Steuerermäßigung für jede dieser Leistungen erreicht.