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Vertragsarztrecht: Neues Urteil zur Nachbesetzung einer Arztstelle im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)

zurück | Artikel vom: 22.11.2010

Von: Ashok Riehm

 Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein Westfalen hat mit Beschluss vom 21.06.2010 ( L 11 B 26/09 KA ER) entschieden,  dass die Nachbesetzung von Arztstellen mit ärztlichen Psychotherapeuten auch durch psychologische Psychotherapeuten erfolgen kann.

Was war passiert?

 Ein MVZ-Träger beantragte die Genehmigung von zwei Arztstellen im MVZ. Im Rahmen der Nachbesetzung für zwei Fachärzte für Psychotherapie. Dabei sollten die Fachärzte für Psychotherapie  durch psychologische Psychotherapeuten nachbesetzt werden.

Dieses Ansinnen wurde durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruch und Klageerhebung entschied das LSG im vorliegenden Fall über eine Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, da erstinstanzlich dem Eilantrag des MVZ-Trägers über eine Nachbesetzung durch das Sozialgericht Düsseldorf stattgegeben worden war.

Die Entscheidung 

Das LSG betonte, dass die Nachfolgemöglichkeit von angestellten Ärzten im MVZ die Gründer und Betreiber eines MVZ privilegiert. Trotz Zulassungsbeschränkungen könne das MVZ den Bewerber allein aussuchen.  Bemerkenswerterweise vertrat das LSG die Auffassung, dass eine Fachgebietsidentität oder gar eine berufliche Identität bei der Nachfolge von Arztstellen nicht erforderlich sei. Die Identität ist nicht auf die fachärztlichen Bereiche nach den Weiterbildungsordnungen beschränkt. Vielmehr zeigt die Gesetzesentwicklung der psychologischen Psychotherapeuten, dass hier eine Durchbrechung des alten Ärztemonopols erfolgt ist und die psychologischen Psychotherapeuten grundsätzlich den ärztlichen Leistungserbringern gleichgestellt sind. Hausärztliche Vertragsarztsitze können z.B. auch von Fachärzten für Innere Medizin besetzt werden. Im Sinne der Bedarfsplanung muss die „Arztgruppe“ nicht notwendig mit dem Fachgebiet des landesrechtlich geregelten ärztlichen Weiterbildungsrechts identisch sein. Der Gesetzgeber hätte eine strenge Identität regeln müssen; dies ist unterblieben.

 Freie Bahn für die Nachbesetzung? 

Leider nicht ganz. Das Landessozialgericht hat den Beschluss des des Sozialgerichts Düsseldorf unter einen Vorbehalt eingeschränkt: Ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent ist den psychotherapeutisch tätigen Ärzten vorbehalten. Die im vorliegenden Fall als zulässig eingestufte Nachfolgezulassung durch psychologische Psychotherapeuten darf diese Grenze nicht überschreiten; ansonsten wäre nur die Nachbesetzung durch psychotherapeutisch tätige Ärzte möglich