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Der Investitionsabzugsbetrag - Nachfolger der Ansparrücklage Teil I

zurück | Artikel vom: 14.03.2008

VON: SONJA RIEHM, AXEL GEHRHOLZ 

 
Erschienen in: DIE ZEIT (zeit.de), n-tv.de, advogarant.de

 
Während in der Vergangenheit die Ansparabschreibung meist als “Steuersparmodell” verstanden wurde, ist die Bildung eines “Investitionsabzugsbetrags” ausschließlich dazu bestimmt, finanzielle Reserven für Neuinvestitionen zu schaffen. Es handelt sich dabei um ein Instrument zur Erleichterung bei ernsthaft geplanten und tatsächlich durchgeführten Investitionen. Die Änderungen gegenüber der alten Gesetzesfassung, die Voraussetzungen sowie die Vorteile und Nachteile werden nachfolgend detailliert aufgezeigt.

Anwendungszeitpunkt

Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17. August 2007 enden. Der 17. August 2007 war der Tag der Gesetzesverkündung. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr darf also erstmals für 2007 der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.

Demgegenüber darf die bisherige Ansparabschreibung beziehungsweise –rücklage in Wirtschaftsjahren, die nach dem 17. August 2007 enden, nicht mehr gebildet werden, also bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr letztmalig in 2006.

Begünstigte Personen beziehungsweise Unternehmen

Die Neuregelung können wie bisher Einzelgewerbetreibende, Einnahme-Überschuss-Rechner, Land- und Forstwirte und Kapitalgesellschaften in Anspruch nehmen. Es muss sich vielmehr um einen begünstigten Betrieb handeln, wobei sowohl die Rechtsform völlig nebensächlich ist, als auch die Art der Steuerpflicht, wie unbeschränkt oder beschränkt.

Bei Bilanzierenden darf das Betriebsvermögen am Ende des laufenden Jahres maximal 235.000 Euro betragen. Land- und Forstwirte dürfen die Grenze des Wirtschaftswerts von 125.000 Euro nicht übersteigen. Für Freiberufler und Betriebe, die ihren Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln, darf der Gewinn ohne Investitionsabzugsbetrag maximal 100.000 Euro betragen.

Es gilt zu beachten, dass bei Personengesellschaften an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft tritt. Der Investitionsabzugsbetrag ist also unternehmensbezogen und nicht personenbezogen.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Ein Investitionsabzugsbetrag im Sinne von § 7g Absatz 1 EStG kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die zum Anlagevermögen gehören werden, beweglich und abnutzbar sind (etwa Fahrzeuge, Maschinen, Möbel, Computer).

Es gilt zu beachten, dass nach der Neufassung auch gebrauchte Wirtschaftsgüter begünstigt sind, ebenso wie geringwertige Güter, deren Netto-Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro betragen.

Benennung und Verwendung

Der Steuerpflichtige muss das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen und weiterhin die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten angeben.

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte aktiviert sein (beziehungsweise im Anlagevermögen eines Einnahme-Überschuss-Rechners) und ausschließlich (das heißt zu mindestens 90 Prozent) betrieblich genutzt werden. Dabei gilt es besonders auf Firmenfahrzeuge zu achten, die weniger als 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Diese unterliegen aufgrund der Privatnutzung ertragsteuerlich der so genannten 1-Prozent-Regelung. Nach der Neuregelung des § 7g EStG zählen sie nicht mehr zu den begünstigen Wirtschaftsgütern. Dies gilt wiederum nicht bei Kapitalgesellschaften oder an Mitarbeiter überlassene Fahrzeuge.

Der Investitionsabzugsbetrag

Die Folge des Investitionsabzugsbetrags ist die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes. Dies wiederum führt zu einer Steuerstundung, so dass Mittel zur Erleichterung der Finanzierung von Investitionen angespart werden können.

Der Abzugsbetrag darf für Investitionen gebildet werden, die tatsächlich innerhalb der folgenden drei Jahre durchgeführt werden sollen. Dieser beträgt (wie bisher) maximal 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch je Betrieb 200.000 Euro (bisher 154.000 Euro). Dabei gibt es keine besonderen Vergünstigungen für Existenzgründer.