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Das Kapitalvermögen Ihrer Eltern als familiäres Steuersparmodell

zurück | Artikel vom: 03.08.2007

VON: SONJA RIEHM

Erschienen in: dentalfresh 03/2006

Das Thema „Kapitalvermögen“ kann auch für Zahnmedizin-Studenten, Assistenten und Existenzgründer interessant sein. Insbesondere ist dieses Thema für diejenigen von Bedeutung, die das Glück haben, Kinder vermögender Eltern zu sein. Denn hier kann es für die Eltern günstig sein, einen Teil des Kapitalvermögens auf die Kinder zu übertragen. Auf diese Weise kann durch Ausnutzung der Freibeträge und der Steuerprogression nicht nur Einkommensteuer gespart werden, sondern darüber hinaus kann auch im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Erbschaftsteuer gespart werden.

Steuerliches Grundwissen vermehrt die Euro in Ihrem Geldbeutel

Zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften zählen auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Zu den Kapitaleinkünften gehören beispielsweise Erträge aus Aktien,GmbH-Anteilen,stillen Beteiligungen, Lebensversicherungen oder Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen. Steuerlich gegenzurechnen sind alle Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Mehrung und der Sicherung solcher Kapitaleinkünfte anfallen.Nach dem Einkommensteuergesetz sind alle Einnahmen des Kapital-Anlegers zu erfassen, und zwar unabhängig davon, ob diese aus inländischem oder ausländischem Kapital zufließen. Kapitaleinnahmen unterliegen teilweise dem Kapitalertragsteuerabzug in Deutschland. Die Kapitalertragsteuer ist keine eigenständige Steuerart,sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sofern kein Freistellungsauftrag vorliegt, sind die Kreditinstitute (wie z.B. Banken, Sparkassen, Fondsgesellschaften) verpflichtet, die Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Aus diesem Grunde werden nur die um die Kapitalertragsteuer verminderten Beträge an die Anleger ausgezahlt.Ob es zum endgültigen Abzug kommt,richtet sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen, da die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer bei der Ermittlung der Einkommensteuer zur Anrechnung kommt. Entscheidend ist somit, in welcher Höhe Einkünfte insgesamt erzielt wurden, denn danach richtet sich der Steuersatz. Wenn der persönliche Einkommensteuersatz niedriger als der Kapitalertragsteuersatz ist, muss nicht so viel Kapitalertragsteuer gezahlt werden, wie bereits vom Finanzamt vereinnahmt wurde (= Erstattung)

 

Aktuelle Entwicklungen

Der Sparerfreibetrag soll für Ledige von 1.370 EUR auf 750 EUR und für Verheiratete von 2.740 EUR auf 1.500 EUR reduziert werden. Die Gesetzesänderung ist für den1. Januar 2007geplant.Der Bundestag hat am 29. Juni 2006 das Steueränderungsgesetz beschlossen. Der Sparerfreibetrag gilt für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zins- und Dividendeneinnahmen)

 

Gesetzliche Neuregelungen zu mehr Transparenz

EU-Zinsrichtlinie: 22der 25Mitgliedsstaaten tauschen bei grenzüberschreitenden Zinszahlungen seit dem 1.7.2005untereinander Informationen aus. Statt der Auskunftserteilung nach Deutschland kann für eineÜbergangszeit von den Mitgliedsstaaten Belgien,Luxemburg und Österreich ein Steuerabzug von den Zinserträgen (Quellensteuer) eines in Deutschland ansässigen wirtschaftlichen Eigentümers ohne Angabe des Namens vorgenommen werden.Die Quellensteuer beläuft sich in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Zinsrichtlinie auf 15%,in den darauf folgenden drei Jahren auf 20%, und anschließend auf 35% der Zinserträge. Wird der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt, verrechnet das Finanzamt die bereits abgeführte Quellensteuer (wenn der Steuerpflichtige diese nachweist) mit der zu zahlenden Einkommensteuer.Übersteigt die bereits abgeführte Quellensteuer die Einkommensteuerschuld, wird die Quellensteuer vom Finanzamt erstattet.

Kontenabrufverfahren: Um zukünftig die Steuerhinterziehung zu erschweren,können die Finanzämter seit dem 1.4.2005(Ablauf der Erklärungsfrist nach dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit) einzelfallbezogen und gezielt über das Bundesamt für Finanzen ermitteln, bei welchem Kreditinstitut eine bestimmte Person ein Konto oder Depot unterhält (§ 93b Abgabenordnung, kurz: AO i. V. m. § 24c Kreditwesengesetz, kurz: KWG). Hierdurch wird das Entdeckungsrisiko für Steuerhinterziehungen deutlich erhöht. Mit dieser Abfrage können nur die sog. Kontenstammdaten (insbesondere Konto- und Depotnummer, Namen und Geburtsdatum von Kontoinhabern und Verfügungsberechtigten), nicht aber Kontenbewegungen oder die Kapitalerträge ermittelt werden.

Schreiten Sie mit Ihren Eltern zur Tat Wird Kapitalvermögen von Ihren Eltern auf Sie übertragen, führt das dazu, dass auch die Einkünfte aus der Kapitalanlage Ihnen zuzurechnen sind. Für diesteuerliche Anerkennung des Übertragungsvorgangs müssen steuerliche Grundvoraussetzungen erfüllt sein wie zum Beispiel Ihre eigene Verfügungsmöglichkeit über das Geld.

Nutzen Sie Freibeträge und Steuerprogression

Hat das Kind (altersunabhängig) keine weiteren einkommensteuerpflichtigen Einnahmen,bleiben bei diesem seit dem Veranlagungszeitraum 2005 Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zu einer Höhe von 8.872EUR (Grundfreibetrag 7.664EUR + Sparer-Freibetrag 1.370EUR + Werbungskosten-Pauschbetrag 51EUR + Sonderausgaben-Pauschbetrag 36EUR) steuerfrei.Bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung werden keine Steuern (Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag) einbehalten. Bei der Einkommensteuer kommt ein progressiver Steuersatz zur Anwendung. Damit erhöht sich der Einkommensteuersatz mit steigendem Einkommen. Ein hohes Einkommen unterliegt damit einem höheren Einkommensteuersatz als ein niedriges Einkommen. Mit dem progressiven Steuersatz soll die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Durch die Übertragung des Kapitalvermögens geraten Ihre Eltern in einen niedrigeren Progressionsbereich, was einen geringeren Steuersatz zur Folge hat.Dass Sie selbst im Hinblick auf die Progression ein wenig höher eingestuft werden, hat aufgrund des Grundfreibetrags und des niedrigen Eingangssteuersatzes für Sie keine negativen Konsequenzen.

Fazit

Die Übertragung des Kapitalvermögens auf Sie hat zahlreiche Vorteile:Ihre Eltern sparen durch den Wegfall von Kapitaleinnahmen Einkommensteuer. Ihre eigene Einkommensteuer beträgt aufgrund des hohen Grundfreibetrags in Höhe von 7.664EUR zuzüglich des Sparer-Freibetrags innerhalb dieser Grenzen 0EUR. Da bei Einkünften, die geringer sind als 7.664EUR im Jahr, keine Einkommensteuer erhoben wird,haben Sie innerhalb dieser Grenzen keine Einkommensteuerbelastung. Wird Ihr Einkommen noch höher als das Ihrer Eltern bzw. sind Sie im Bereich des vollen Steuersatzes, so ist im Bereich der Ertragsteuern kein Spareffekt möglich. Aber es bleibt der Vorteil bei den Erbschaftsteuern. Denn durch die frühzeitige Vermögensübertragung können Ihre Eltern bzw. Sie selbst Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer sparen, weil so alle zehn Jahre ein Freibetrag in Höhe von 225.000EUR in Anspruch genommen werden kann.