DO, 28.03.2024

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So können Sie mit Ihren Kindern Steuern sparen

zurück | Artikel vom: 03.08.2007

VON: SONJA RIEHM, SINIKA LAMPE

Erschienen in ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 11/2006

 

Kinder finden nicht nur in der Zahnheilkunde eine besondere Berücksichtigung, sondern auch im Steuerrecht. Die besorgniserregende demografische Entwicklung in unserem Lande ist dramatisch. Es gibt schon jetzt immer mehr ältere und weniger jüngere Menschen. So ist es nur verständlich, dass sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt hat, Deutschland zu einem familienfreundlicheren Land zu machen.


Kinder sind nicht nur für ihre Eltern ein großes Glück, sondern auch für die Gemeinschaft eine unverzichtbare Bereicherung. Und weil die Erziehung und Betreuung von Kindern für die betroffenen Eltern mit erheblichen Aufwendungen und Belastungen verbunden sind, wurden im Einkommensteuerrecht zum Ausgleich hierfür zahlreiche Vergünstigungen geschaffen, vom Kindergeld angefangen über Kinderfreibetrag bis hin zum Betreuungsfreibetrag. Die finanziellen Mittel aufgrund jener steuerlichen Vergünstigungen sollten insbesondere in die Gesundheit der Kinder investiert werden. Und da unsere Kinder von schönen und gesunden Zähnen ein Leben lang profitieren, sollte an der Zahnpflege sowie regelmäßiger Kontrolle und Prophylaxe für Kinderzähne nie gespart werden.

 


Kindergeld/-freibetrag

Die zentrale Aussage des Familienleistungsausgleichs besteht in der steuerlichen Entlastung für das Existenzminimum von Kindern durch die Freibeträge (also Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag) oder durch das Kindergeld. Im laufenden Jahr wird ausschließlich Kindergeld gezahlt – und zwar monatlich. Erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob sich die steuerlichen Freibeträge für Kinder günstiger als der Kindergeldanspruch auswirken. Ist dies der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Betrag in Höhe des Kindergeldanspruchs der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Das Kindergeld muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragt werden. Es wird unabhängig vom Einkommen der Eltern zugesprochen und beträgt für das erste, zweite und dritte Kind jeweils monatlich 154 sowie für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 . Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, wobei hier auch Pflegekinder, Stiefkinder oder Enkelkinder gemeint sein können. Weitere Voraussetzung ist, dass die jährlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag in Höhe von 7.680 pro Jahr nicht überschreiten dürfen. Hinsichtlich des Zeitraums, für den Kindergeld gezahlt wird, brachte das Steueränderungsgesetz 2007 eine Neuerung mit sich, sodass dieser Zeitraum, in dem ein Kind auch im steuerlichen Sinne noch als Kind gilt, um zwei Jahre verkürzt wird. Bisher lag die Grenze für die Kindergeldzahlung bei Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes (bis auf die Ausnahme der Anrechnung von Wehrdienstzeiten). Demgegenüber wird diese Grenze ab dem Jahr 2007 das vollendete 25. Lebensjahr sein. Dies betrifft gleichermaßen den Kinderfreibetrag, der ab 2007 nur bis einschließlich des vollendeten 25. Lebensjahres gewährt wird. Denn unter den gleichen Voraussetzungen wie für das Kindergeld beträgt der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil 1.824 , für verheiratete Eltern also 3.648 .

Zur Veranschaulichung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen werden nachfolgend zwei Beispiele mit unterschiedlichen Einkommenshöhen der Eltern erläutert. Berechnungsgrundlage ist der Veranlagungszeitraum 2006. Es handelt sich um ein verheiratetes Ehepaar mit einem Kind. Das zu versteuernde Einkommen der Eltern ohne Abzug von Kinderfreibeträgen beträgt in der Variante a) 40.000 und in der Variante b) 80.000 .

Variante a.)   
Einkommen/ zu versteuerndes Einkommen (1) 40.000€ 
Einkommenssteuer nach Splittingtabelle
 5.699€
abzüglich Kinderfreibetrag (1.824€ x 2)
./. 3.648€ 

abzügl. Bedarfsfreibetrag

(z.B. Ausbildungsbedarf: 1.080 x 2)

./. 2.160€
 
ergibt zu versteuerndes Einkommen (2)
34.192€ 
Einkommenssteuer nach Splittingtabelle  4.152€
Einkommensteuerentlastung durch Freibeträge
  1.547€
Kindergeldanspruch (154 x 12)
  1.848€
Differenz zu Gunsten des Kindergeldes
  ./.301€

 

Das Beispiel a) verdeutlicht, dass es in diesem Fall für die Familie günstiger ist, das Kindergeld in Anspruch zu nehmen als die Kinderfreibeträge. Daher verbleibt es bei dem während des Kalenderjahres gezahlten Kindergeld. Die Freibeträge werden aus diesem Grund bei der Einkommensteuerveranlagung nicht abgezogen.

 

Das Beispiel b) verdeutlicht, dass es hier günstiger ist, die Kinderfreibeträge in Anspruch zu nehmen. Der Grund liegt in dem höheren Einkommen. Daher wird das Kindergeld zurückgezahlt und stattdessen werden in der Einkommensteuerveranlagung die Kinderfreibeträge in Abzug gebracht.



Kinderbetreuungskosten

Rückwirkend zum 1. Januar 2006 ist der Abzug von Kinderbetreuungskosten völlig neu geregelt und dabei wesentlich erweitert worden. Zu den Kinderbetreuungskosten gehören Ausgaben für die Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Hiervon ausgenommen sind jedoch Aufwendungen für Unterricht und die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Sind beide Elternteile berufstätig, können seit 2006 zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 pro Jahr und Kind, steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist hier lediglich, dass das betreute Kind noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Systematisch werden diese Kosten als Betriebsausgaben (d.h. die Einnahmen aufgrund der Zahnarztpraxis mindernd) oder Werbungskosten (d.h. die Einnahmen als angestellter Zahnarzt mindernd) berücksichtigt und mindern so jeweils das zu versteuernde Einkommen.

Ist nur ein Elternteil berufstätig, können ebenfalls zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 pro Jahr und Kind, geltend machen. Allerdings muss das Kind grundsätzlich mindestens drei Jahre, aber noch nicht sechs Jahre alt sein, da es sich in diesem Fall um keine sogenannten erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten handelt. Systematisch werden diese Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt und mindern so das zu versteuernde Einkommen. Das Einkommensteuerrecht knüpft eine Reihe weiterer Voraussetzungen an den Abzug der Kinderbetreuungskosten. So müssen alle Ausgaben mit Belegen nachgewiesen werden. Ebenso wird der Abzug nur anerkannt, wenn die Aufwendungen unbar bezahlt wurden. Neben den Belegen sind daher auch Überweisungsträger, Kontoauszüge oder ähnliches als Nachweise aufzubewahren.

 


Elterngeld

Die Regierung hofft durch die Einführung eines einkommensabhängigen Elterngeldes zum 1.1.2007 die Geburtenrate zu verbessern. Eltern, die zur Betreuung eines nach 2006 geborenen Kindes im Beruf pausieren, werden ein Jahr lang 67% ihres letzten Nettoeinkommens bis zur Obergrenze von 1.800 im Monat erhalten. Zwei „Partnermonate“ können sich als Bonus anschließen, wenn sich auch der jeweils andere Elternteil berufliche Zeit für die Betreuung nimmt (siehe ZWP 10/06). Alleinerziehende, zu deren Haushalt ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, können seit 2004 einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen.

Dieser Entlastungsbetrag beträgt von der Kinderzahl unabhängig 1.308 pro Jahr und wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. Darüber hinaus wird für volljährige, sich in Ausbildung befindliche Kinder ein Ausbildungsfreibetrag gewährt, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Dieser Freibetrag beträgt 924 p.a., er vermindert sich jedoch um eigene Einkünfte des Kindes, soweit diese 1.848 p.a. übersteigen.


Motivation Jugendlicher

Es besteht die Möglichkeit, Jugendliche im Alter zwischen 16 und 18 Jahren für zahnmedizinische Berufe zu motivieren. So können diese bei Ihnen, Ihrem Techniker oder einem Kollegen jobben. Der Lohn an die Jugendlichen ist als Betriebsausgabe abzuziehen

unabhängig davon, ob es sich um ein Schnupperpraktikum handelt oder um eine längerfristige Beschäftigung. Im Hinblick auf Kindergeld und Kinderfreibeträge sollte beachtet werden, dass das Kind im Jahr nicht mehr als

7.680 € verdienen darf.


Krankheitskosten

Aufwendungen für Arzneimittel, rezeptfreie Medikamente sowie für allgemeine Stärkungsmittel sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn eine schriftliche ärztliche Verordnung vorliegt. Sofern diese die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen, können also neben Aufwendungen für eigene Krankheiten und Arzneimittel auch die für Ihre Kinder die Einkommensteuer reduzieren. Vorausgesetzt diese Beträge werden nicht bereits von der Krankenkasse übernommen.


Erbschaftsteuer

Durch Schenkung zu Lebzeiten kann nicht nur aufgrund der Freibeträge alle zehn Jahre Erbschaftsteuer bzw. auch Schenkungsteuer gespart werden. Es können beispielsweise die Eltern Kapitalvermögen sowie die Einkünfte aus diesem auf ihre Kinder übertragen, sodass folgender Effekt eintritt. Einerseits sparen die Eltern Einkommensteuer auf den Zinsertrag aufgrund des Vermögens, das nun nicht mehr in ihrem Besitz ist, und andererseits brauchen die Kinder (sofern sie über keine anderweitigen Einkünfte verfügen) aufgrund des hohen Grundfreibetrags von

7.664 € zuzüglich des Sparerfreibetrags in Höhe von derzeitig noch

1.370 (ab 2007 nur noch 750 ) möglicherweise noch gar keine Einkommensteuer zu zahlen.

Fazit

Diese Kurzanalyse zeigt, dass Kinder auch in der Steuererklärung nicht vergessen werden sollten. Im Falle von Unsicherheiten oder Fragen kann es auch durchaus lohnend sein, ein Gespräch mit dem Steuerberater zu führen.