STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Pflichtverletzung eines Apothekers bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmitteln. Die Klägerin hatte diese über fünf Jahre hinweg ohne Vorlage von Rezepten erworben.
Nachdem die Klägerin einen Medikamentenentzug begonnen hatte, erstattete ihr Sohn Strafanzeige gegen den Apotheker. Die Klägerin behauptete, sie habe in der Apotheke zunächst angegeben, die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Es sei aber nie danach gefragt worden. Der Apotheker gab an, die Klägerin habe für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorgelegt. Er hätte auf das Potenzial einer Abhängigkeit hingewiesen.
Klägerin trägt Mitverschuldensanteil von 40 Prozent
Das OLG Frankfurt am Main bestätigte mit Entscheidung vom 27.4.2026 (Az. 8 U 131/24) einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin gegenüber dem Apotheker. Dieser wurde nach teilweiser Verjährung mit 8.000 Euro bemessen. Zudem wurde ein Mitverschuldensanteil der Klägerin von 40 Prozent berücksichtigt.
Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld zu, da der Apotheker seine Pflichten verletzt habe, so der Senat. Das vorinstanzliche Landgericht hatte bereits festgestellt, dass der Klägerin über fünf Jahre hinweg erhebliche Mengen der Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft wurden. Die Behauptung der Vorlage eines niederländischen Rezepts war nach den Feststellungen des Landgerichts als Schutzbehauptung anzusehen.
(OLG Ffm / STB Web)
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