STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich zur Wohnungsmiete als Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger unterhielt aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Die monatliche Miete einschließlich Nebenkosten lag über dem steuerlichen Höchstbetrag von 1.000 Euro für Unterkunftskosten. Daneben mietete der Kläger einen Kfz-Stellplatz für 170 Euro im Monat an, der an den Wohnungsmietvertrag gebunden war, und machte die Stellplatzmiete zusätzlich als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag ab. Das Finanzgericht wie auch der BFH bestätigten jedoch den zusätzlichen Abzug. Die Stellplatzkosten unterlägen nicht der Abzugsbeschränkung für die Unterkunftskosten, so der BFH mit Urteil vom 29.07.2025 (Az. VI R 4/23).
Separater Mietvertrag möglich
Denn diese Aufwendungen würden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern des Stellplatzes getätigt. Soweit notwendig, wie im vorliegenden Fall aufgrund einer angespannten Parkplatzsituation, seien sie als Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat zudem klargestellt, dass es für die Abzugsfähigkeit unerheblich ist, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung oder separat angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (vgl. Rz. 108) ausdrücklich abgewichen.
(BFH / STB Web)
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