STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen gegen ein Finanzamt kann erst eingeklagt werden, wenn der Anspruch zuvor bei der Behörde geltend gemacht wurde. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige der Ansicht, das Finanzamt habe gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen, und machte unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da ein Schaden nicht erkennbar sei.
Der BFH bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 15.9.2025 (Az. IX R 11/23) im Ergebnis, allerdings mit anderer Begründung. Danach setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor gegenüber dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht worden ist. Erst eine Ablehnung durch die Finanzbehörde begründet die für eine Klage notwendige Beschwer.
Dem Finanzamt müsse zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Schadenersatzanspruch zu prüfen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.
(BFH / STB Web)
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