STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zwei Gutscheinaktionen einer niederländischen Versandhandelsapotheke als unzulässig erachtet. Sie verstoßen dem Urteil zufolge gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Zum einen wurde ein 10-Euro-Gutschein bei Einlösung eines E-Kassenrezepts ausgelobt. Die Verrechnung sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und bei einem verbleibenden Restbetrag mit nicht verschreibungspflichtigen Produkten erfolgen. Zum anderen wurde ein 10-Euro-App-Gutschein für die erste Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Artikel über die App des Anbieters ausgelobt.
Laut dem OLG Frankfurt am Main verstößt die Versandhandelsapotheke mit dieser Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz. Danach ist beim Verkauf von Arzneimitteln das Anbieten und Ankündigen von nicht nur geringwertigen Werbegaben unzulässig.
Die Gutscheine stellten solche Werbegaben dar. Diese lägen vor, wenn es sich aus der Sicht des Empfängers um ein Geschenk handele. Ihr Wert von 10 Euro übersteige auch den Betrag einer "geringwertigen Kleinigkeit", der bei Publikumswerbung mit 1 Euro angesetzt werde, so das Urteil vom 15.5.2025 (Az. 6 U 347/24).
(OLG Ffm / STB Web)
15.07.2025
Jeder zweite Haushalt hat mehr als 100.000 Euro Vermögen
15.07.2025
Keine Abnehmspritze auf Kosten der Krankenkasse
10.07.2025
Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
07.07.2025
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
02.07.2025
10-Euro-Gutscheine verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz
02.07.2025
Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit