STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Das Sozialgericht Mainz hat der Klage einer Pflegeversicherten auf Gewährung eines Zuschusses für den Einbau einer Klimaanlage in ihrem Schlafzimmer stattgegeben. Dafür fand das Gericht gleich eine Reihe an Gründen.
Die pflegebedürftige Klägerin beantragte bei der Pflegekasse die Bezuschussung des Einbaus einer Klimaanlage im Schlafzimmer ihrer Eigentumswohnung als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Die Pflegekasse lehnte den Antrag ab, da die Maßnahme unwirtschaftlich sei.
Ihre daraufhin vor dem Sozialgericht Mainz erhobene Klage hatte Erfolg. Der Einbau der Klimaanlage würde die häusliche Pflege der Klägerin erheblich erleichtere, so das Gericht. Die Pflege in einem klimatisierten Raum werde als angenehmer empfunden und sei auch für die Pflegepersonen weniger anstrengend.
Zudem verhindere die Klimaanlage hitzebedingte Gesundheitsrisiken und ermögliche der Klägerin eine selbstständigere Lebensführung, weil sie nach einem erholsamen Nachtschlaf weniger auf die Unterstützung ihrer Pflegeperson angewiesen sei. Bei der Maßnahme handele es sich auch nicht um die Herstellung eines gehobenen Wohnkomforts. Vielmehr bilde eine Klimaanlage im Schlafzimmer in Zeiten des Klimawandels den allgemeinen Wohnstandard ab. Für einen solchen hat die Pflegeversicherung einzustehen, so das Urteil (Az. S 9 P 76/23).
(SG Mainz / STB Web)
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