STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht. Nun liegt eine anderslautende Entscheidung vor: Der Anstieg der Marktzinsen seit dem russischen Überfall auf die Ukraine würden deren Höhe rechtfertigen.
Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 Prozent.
Im entschiedenen Fall liegenden Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, für die Zeit von März bis Dezember 2022 seien Säumniszuschläge entstanden, weil fällige Einkommensteuer nicht gezahlt wurde. Vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht hatte die Steuerpflichtige Erfolg. Dieses gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV). In der Vergangenheit hätten mehrere Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) in vergleichbaren Fällen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht.
Niedrigzinsphase ist vorbei
Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sah der X. Senat des BFH dies für die Zeit ab März 2022 nun anders. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die frühere gesetzliche Regelung über die Höhe von Nachzahlungszinsen von seinerzeit monatlich 0,5 Prozent (= 6 Prozent jährlich) verfassungswidrig ist. Begründet wurde dies mit der andauernden Niedrigzinsphase ab 2014.
Allerdings könne es offenbleiben, ob dies auf Säumniszuschläge übertragbar sei. Denn mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt habe, sei die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand. Daher könne die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden, so der Beschluss vom 21.03.2025 (Az. X B 21/25).
(BFH / STB Web)
13.01.2026
500 Apothekenschließungen im Jahr 2025
13.01.2026
Energiepreispauschale auch für Rentner steuerpflichtig
08.01.2026
Doppelte Haushaltsführung: Kfz-Stellplatz zusätzlich abziehbar
05.01.2026
Jeder dritte Versicherte unzufrieden mit Wartezeit auf Facharzttermin
05.01.2026
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
29.12.2025
Wichtige Neuregelungen 2026