STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn ein ärztlich verordnetes Funktionstraining die Studio-Mitgliedschaft voraussetzt.
Der Klägerin wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio.
Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab.
Der BFH hat die Vorentscheidung mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. VI R 1/23) bestätigt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.
(BFH / STB Web)
10.02.2025
Zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
04.02.2025
Budgetlimits für Hausärzte sollen wegfallen
04.02.2025
Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument
30.01.2025
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
27.01.2025
Themen der Apothekerschaft 2025