STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sogenannte Wohnraumoffensive steuerlich gefördert. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.
Die Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses erachteten die Sanierung des Gebäudes auf einen zukunftsfähigen Standard für unwirtschaftlich und entschieden sich stattdessen für den Abriss und die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses. Den Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten. Das Finanzamt versagte die steuerliche Förderung für Mietwohnungsneubau gemäß der Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019.
Die Regelung ermöglicht für vier Jahre eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 Prozent der Baukosten, wenn in bestimmten Zeiträumen bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt und diese im Anschluss für mindestens 10 Jahre vermietet werden.
Sinn und Zweck der Wohnraumoffensive
Die Klage beim Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg (Urteil vom 12. September 2024, Az. 1 K 2206/21). Das Gericht hob hervor, dass die Kläger durch die Baumaßnahme keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen hätten. Die Wohnraumoffensive ziele darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken. Voraussetzung für die Förderung sei deshalb, dass nach einer solchen Maßnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verfügung stehe als zuvor.
Abriss und Neubau erhöht nicht das Wohnangebot
Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöhe nicht das Wohnangebot. Der von den Klägern angeführte bessere Ausbau- und Energiestandard ändere nichts an dieser Beurteilung. Unerheblich sei zudem, dass der Gesetzgeber für spätere Veranlagungszeiträume eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen habe. Denn diese Förderung sei im Streitjahr noch nicht anwendbar. Das Vorgehen der Kläger sei eher mit einer Sanierung vergleichbar. Sanierungen seien jedoch nicht vom Förderzweck der Wohnraumoffensive umfasst.
Revision eingelegt
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.
(FG Köln / STB Web)
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