MO, 11.11.2024

STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT

Zurück

Pharmazeutische Dienstleistungen haben Bestand

Niedergelassene Apotheken dürfen auch weiterhin sogenannte pharmazeutische Dienstleistungen erbringen. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in zwei Urteilen. Geklagt hatten der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und eine Kassenärztliche Vereinigung.

Pharmazeutische Dienstleistungen wurden 2021 als ein neues Betätigungsfeld für Apotheken eingeführt. Weil sich Kassen und Apotheken nicht auf einzelne pharmazeutische Dienstleistungen einigen konnten, erging 2022 ein Schiedsspruch.

Standardisierte Blutdruckmessung und Höhe der Vergütung

Diesen griff zum einen der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen an. Er ist der Auffassung, der Schiedsspruch habe eine standardisierte Blutdruckmessung nicht als pharmazeutische Dienstleistung festsetzen dürfen; außerdem sei die Vergütung für alle insgesamt fünf pharmazeutischen Dienstleistungen durchweg zu hoch und mit Fehlern festgesetzt worden. Diese Klage wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts genügt der Schiedsspruch den Gestaltungsspielräumen der Schiedsstelle.

Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Gerichts war, dass Apotheken für eine (standardisierte) Blutdruckmessung ggf. mehr Geld bekommen als niedergelassene Ärztinnen und Ärzte.

Eingriff in vertragsärztliche Versorgung?

Zum anderen klagte eine Kassenärztliche Vereinigung, weil sie den Schiedsspruch als Eingriff in ihre gesetzliche Aufgabe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ansah. Auch diese Klage hatte keinen Erfolg. Sie war bereits unzulässig, weil eine Kassenärztliche Vereinigung durch Regelungen zu pharmazeutischen Dienstleistungen in keiner Weise in eigenen Rechten verletzt sein könne, so das Gericht.

Revision zugelassen

Die Urteile vom 23. Oktober 2024 (Az. L 4 KR 254/22 KL und L 4 KR 289/22 KL) sind nicht rechtskräftig. Die Kläger können beim Bundessozialgericht die Revision einlegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat jeweils die Revision zugelassen.

(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)