STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Der BFH hat entschieden, dass steuerfreie Leistungen aus einem Stipendium von den als Werbungskosten ansetzbaren Aufwendungen abgezogen werden müssen.
Mit Urteil vom 29.9.2022 (Az. VI R 34/20) stellte der Bundesfinanzhof fest, dass als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für ein Masterstudium um steuerfreie Leistungen zu kürzen sind, die Steuerpflichtige aus einem Stipendium erhalten.
Geklagt hatte eine Studentin, die für ein als Zweitausbildung anerkanntes Masterstudium in den USA ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdiensts erhalten hatte. Dieser zahlte monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA, insbesondere für Wohnung und Verpflegung. Außerdem erstattete er anteilige Studiengebühren und Reisekosten. Dennoch machte die Studentin Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen ungekürzt als Werbungskosten geltend.
Zu Unrecht, die Aufwendungen für das Masterstudium stellen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar, so das Gericht. Allerdings führe die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Im Zeitpunkt der Erstattung wird damit im Ergebnis der Werbungskostenabzug rückgängig gemacht.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 15.11.2022
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