STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Die für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften gegenüber Überschusseinkünften ist verfassungswidrig, wie das Bundesverfassungsgericht befand.
Eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 ist nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8.12.2021 (Az. 2 BvL 1/13). Die Vorschriften bewirkten eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2022 rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2007 eine Neuregelung zu treffen. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 war für Einkünfte über 250.000 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 500.000 Euro (Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz ab dem Jahr 2007 von 42 Prozent auf 45 Prozent erhöht worden. Von der Erhöhung waren Gewinneinkünfte etwa aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2007 ausgenommen worden, sodass der Spitzensteuersatz von 45 Prozent nur Bezieher von Überschusseinkünften wie etwa aus nichtselbständiger Arbeit traf.
Geklagt hatte der Geschäftsführer einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro.
(BVerfG / STB Web)
Artikel vom 17.01.2022
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