STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Verpflegungspauschalen sind im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu kürzen, wenn die steuerpflichtige Person nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt, entschied der Bundesfinanzhof.
Geklagt hatte ein Offizier auf See, der seine Mahlzeiten an Bord unentgeltlich erhielt. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen Hafentagen musste er sich selbst versorgen. Den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes lehnte das Finanzamt ab.
Zurecht, wie der BFH mit Urteil vom 12.7.2021 (Az. VI R 27/19) entschieden hat. Das Gesetz enthalte eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln für Personen mit erster Tätigkeitsstätte. Für diejenigen, die wie der Kläger nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. Daher gelte die Kürzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch für solche Arbeitnehmer, die nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügten.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 06.09.2021
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