DO, 28.03.2024

STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT

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Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen anzusetzen sind, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.

Mit Urteil vom 27.6.2018 (Az. 3 K 870/17) hatte das Finanzgericht Köln entschieden, dass Absagen von Kolleg*innen anlässlich einer Betriebsveranstaltung steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden gehen. Damit stellte sich das FG ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (STB Web berichtete). Das Finanzamt legte Revision beim Bundesfinanzhof ein; diese führte nunmehr zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FG habe die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer anlässlich der Betriebsveranstaltung zugewandten Arbeitslohns fehlerhaft bemessen. Denn es habe hierbei zu Unrecht auf die Anzahl der angemeldeten Personen und nicht auf die an der Betriebsveranstaltung Teilnehmenden abgestellt.

Laut dem Urteil des BFH vom 29.4.2021 (Az. VI R 31/18) sind bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Arbeitgeberin anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) der Arbeitgeberin sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmenden aufzuteilen.

Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin einen Kochkurs als Weihnachtsfeier veranstaltet. Insgesamt 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu, tatsächlich nahmen dann 25 von ihnen teil. Die Arbeitgeberin teilte sodann die Gesamtkosten der Feier (3.052,35 Euro) zunächst durch die Anzahl der angemeldeten 27 Personen und errechnete so eine Zuwendung in Höhe von 113,05 Euro pro Person, die sie mit 25 multiplizierte (= 2.826,25 Euro). Das Finanzamt, so der BFH, ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die durch die Betriebsveranstaltung entstandenen Aufwendungen nur auf die Teilnehmenden umzulegen sind, so dass die Arbeitgeberin einen weiteren Betrag in Höhe von 226,10 Euro (3.052,35 ./. 2.826,25) als Arbeitslohn ihrer Mitarbeiter*innen zu versteuern hat.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 15.07.2021