STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Ärgerlich, aber nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Beseitigung der durch einen Biber verursachten Schäden, entschied der BFH.
Der Biber auf dem Nachbargrundstück sorgte durch seinen Bau dafür, dass ein Teil der Rasenfläche sowie die Terasse absackten. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Besitzer des Einfamilienhauses daraufhin eine Bibersperre errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten sie später als außergewöhnliche Belastung geltend.
Ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht lehnte der BFH aber einen Abzug der Aufwendungen mit Urteil vom 01.10.2020 (Az. VI R 42/18) ab. Wildtierschäden beziehungsweise Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen wie etwa einem Brand oder Hochwasser vergleichbar, so die Begründung.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 29.12.2020
19.01.2021
Überbrückungshilfe III wird vereinfacht
15.01.2021
Prozesskosten steuerlich nicht abzugsfähig
11.01.2021
Insolvenzen im Dezember 18 Prozent über dem Vormonat
07.01.2021
Erbschaftsteuer: Wegfall der Steuerbefreiung bei gesundheitlichen Einschränkungen?
04.01.2021
Gelder aus Jugendhilfe können steuerfreie Bezüge sein
Sie finden uns auch bei: