STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Pflegegeld, das aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher erbracht wird, kann beim Betreuer zu steuerfreien Bezügen führen.
Voraussetzung für die Bewertung von Pflegegeld als steuerfreie Beihilfe ist, dass jeweils nur ein Kind oder ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.07.2020 (Az. VIII R 27/18) unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen einer Vollzeitpflege entschieden.
Geklagt hatte ein Erzieher, der verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen und dort intensiv sozialpädagogisch betreut hatte. Dafür erhielt er auf der Grundlage jederzeit kündbarer vertraglicher Vereinbarungen aus öffentlichen Mitteln monatlich zwischen 3.000 und 3.600 Euro.
Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses maßgeblich
Finanzamt und Finanzgericht meinten, der Mann habe erwerbsmäßig Pflegeleistungen erbracht; der BFH sah dies anders. Pflegegeld aus öffentlichen Mitteln, das im Rahmen einer Vollzeitpflege gezahlt wird, beurteilt der BFH grundsätzlich als steuerfreie Beihilfe, da mit der Zahlung des Pflegegeldes weder der sachliche und zeitliche Aufwand der Pflegeeltern vollständig ersetzt noch die Pflegeleistung vergütet wird. Das von dem Erzieher vereinnahmte Pflegegeld sei damit vergleichbar. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung seien nämlich Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 04.01.2021
22.04.2024
Kein Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage
16.04.2024
Schätzung von Einnahmen durch das Finanzamt
15.04.2024
Renovierungskosten nach Brandschaden
10.04.2024
Zweitwohnungsteuer und doppelte Haushaltsführung
10.04.2024
Anrechnung des Ehegatteneinkommens bei der Grundrente
Sie finden uns auch bei: