DO, 28.03.2024

STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT

Zurück

Mietvertrag zwischen Lebensgefährten steuerlich nicht anzuerkennen

Wenn ein Lebensgefährte dem anderen die gemeinsam bewohnte Wohnung zur Hälfte vermietet, liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor; dieses halte keinem Fremdvergleich stand, so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.

Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein, so die Richter in ihrem Urteil vom 6. Juni 2019 (Az. 1 K 699/19).

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei. Daher sei kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner würden nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung beitragen, wozu auch das Wohnen gehöre. Die erklärten Mieteinnahmen seien steuerlich nicht berücksichtigungsfähige „Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung“ und Aufwendungen für diese Wohnung nicht abzugsfähig.

Die Klägerin und ihr Lebensgefährte hatten ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietete die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss „zur Hälfte“ für 350 Euro inklusive Nebenkosten monatlich. Die Frau ist Eigentümerin der gesamten Immobilie; im Erdgeschoss befindet sich ihr Büro, das Dachgeschoss vermietet sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken und das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. In ihrer Steuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das Finanzamt berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust zurecht nach einer Außenprüfung zurecht nicht mehr.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 31.07.2019