DO, 28.03.2024

STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT

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Verfassungsrechtliche Zweifel an der Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5 Prozent

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat wegen verfassungsrechtlicher Zweifel vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent gewährt. Die steuerlichen Zinssätze sind aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase schon länger in der Kritik.

Nach dem Einkommensteuergesetz sind unverzinsliche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt und die nicht auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen, mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Das mit Wirkung vom 01.01.1999 eingeführte Abzinsungsgebot soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unverzinsliche Geldleistungsverpflichtungen weniger belastend sind als marktüblich verzinste Schulden; sie gebieten deshalb eine Abzinsung auf den niedrigeren Teilwert.

Verschiedene Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig

In einer anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten typisierenden Zinssätze von 6 Prozent bzw. von 5,5 Prozent zunehmend in die Kritik geraten, weil sie durch ihre "realitätsferne Bemessung" den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. Beim BVerfG sind entsprechend verschiedene Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinssätze anhängig. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits "schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel" an der Zinshöhe von 6 Prozent bei Nachzahlungszinsen geäußert (STB Web berichtete). Sogar die Verwaltung setzt deswegen seit Ende 2018 auf Antrag die Vollziehung von Zinsbescheiden für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.2012 aus.

Beschluss ist rechtskräftig

Vor diesem Hintergrund hat das FG Hamburg auch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungszinssatzes von 5,5 Prozent gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und hat Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss vom 31. Januar 2019, Az. 2 V 112/18, rechtskräftig). Nach Auffassung des Finanzgerichts war dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zu gewähren.

(FG Hamburg / STB Web)

Artikel vom 10.04.2019