STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Werden zusammen mit einer Immobilie gebrauchte bewegliche Gegenstände verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Dies gilt für werthaltige Gegenstände, wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen, so das Finanzgericht (FG) Köln in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung.
Die Kläger hatten ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und im notariellen Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, weil es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Den Klägern sei es nur darum gegangen, die Grunderwerbsteuer zu sparen.
Finanzamt trägt Feststellungslast
Hiergegen wehrten sich die Kläger erfolgreich vor dem Finanzgericht Köln. Der Senat führt in seinem Urteil vom 8.11.2017 (Az. 5 K 2938/16) aus, dass die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen seien. Dies gelte jedenfalls, solange keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestünden. Das Finanzamt müsse nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände für die das Finanzamt die Feststellungslast trage. Zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(FG Köln / STB Web)
Artikel vom 20.07.2018
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