STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Wenn die Familienkasse Kindergeld oder Kindergeldnachzahlungen auf ein zwar benanntes, aber nicht gewünschtes Konto überweist, dann können weitere Forderungen an sie gestellt werden.
Verschiedene Konten von Mutter und Tochter führten zu Unstimmigkeiten bei Kindergeldzahlungen. Nach einer Reihe von Anträgen, Festsetzungen und Rückzahlungen ging eine Nachzahlung zunächst teilweise auf das Konto der Kindsmutter, später überwies die Kasse mit dem Hinweis „neue Bankverbindung“ den Rest auf das Konto der Tochter. Dabei hatte die Kindsmutter wohl nur künftiges Kindergeld auf das Konto der Tochter gezahlt haben sehen wollen und klagte.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab ihr Recht und entschied mit Urteil vom 12. Juli 2017 (Az. 2 K 158/16), ein Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld erlösche zwar grundsätzlich durch Zahlung auf ein benanntes Konto. Im Streitfall fehle jedoch die Einwilligung der Kindsmutter auf Zahlung an die Tochter. Sie habe zwar das Konto der Tochter angegeben, aber dabei nicht erklärt, dass dieses Konto auch für eine Kindergeldnachzahlung gelte. Es sei Sache der Familienkasse, Zweifel hinsichtlich einer Bankverbindung für die Kindergeldnachzahlung zu klären und hinreichend klare Erklärungsvordrucke zu verwenden.
(FG Ba-Wü / STB Web)
Artikel vom 14.05.2018
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