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Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben bei Helferinnen sparen

zurück | Artikel vom: 02.08.2007


VON: SONJA RIEHM, WERNER HARTWIG

Erschienen in: Dental Barometer 1/2006

Haben Sie sich über die letzte Gehaltserhöhung für Ihre beste Kraft auch geärgert? Da haben Sie Ihrer Zahnarzthelferin 50 € zusätzlich gegönnt und wie viel blieb davon netto übrig? Und Sie mussten obendrein auch noch 20 % Arbeitgeberanteil bezahlen! Nutzen Sie die Möglichkeit einer steuer- und sozialabgabenfreien Vergütungsgestaltung:


Steuer- und sozialversicherungsabgabefrei

Nutzungsüberlassung


Wenn Sie Ihren Mitarbeitern betriebliche PC und Telekommunikationsgeräte zur privaten Nutzung überlassen, ist das steuerfrei. Dies gilt unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung und vom Wert der überlassenen Technik.

Kindergartenzuschuss


Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von noch nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Sie als Arbeitgeber müssen lediglich die Nachweise im Original als Belege aufbewahren.

Überlassung typischer Berufskleidung


Das Zurverfügungstellen und die Übereignung typischer Berufskleidung durch Sie als Arbeitgeber sind steuerfrei.

Zuschläge für Sonntags-,Feiertags- oder Nachtarbeit


Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei. Dabei dürfen bestimmte Größenordnungen allerdings nicht überschritten werden. Der Zuschlag darf

  • für Nachtarbeit 25 %,
  • für Sonntagsarbeit 50 %,
  • für Arbeit an Weihnachten (einschließlich 24. Dez. ab 14 Uhr) und am 1. Mai 150 %

und

  • für Arbeit an allen übrigen Feiertagen (einschließlich 31. Dez. ab 14 Uhr) 125 %

des Stundengrundlohnes nicht übersteigen. Begrenzt ist die Steuerfreiheit des Zuschlages daneben auf einen maximalen Grundlohn von € 50,- pro Stunde.

Fahrkostenersatz für PKW bei Fahrten Wohnung - Arbeit


Der Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit bei Benutzung eines Pkws ist bis max. € 0,30 je Entfernungskilometer für den Arbeitnehmer steuer- und sv-frei. Sie als Arbeitgeber müssen lediglich eine pauschale Lohnsteuer von 15% an das Finanzamt abführen.

Bahnticket/Jobticket


Dem Arbeitnehmer können ebenso die ihm durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich entstandenen Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit steuer- und sv-frei erstattet werden. Auch hier müssen Sie lediglich 15 % pauschale Lohnsteuer zahlen. Wenn die Freigrenze von € 44,- pro Monat nicht überschritten wird, ist die Abgabe eines Sachbezuges (Tickets) durch den Arbeitgeber steuerfrei.

Tank-Gutscheine

Neben dem Gehalt kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auch Waren und Dienstleistungs-Gutscheine zur Verfügung stellen. Solche zusätzlichen Vergünstigungen sind im heutigen „Schnäppchen-Zeitalter“ bei Mitarbeitern durchaus beliebt, allerdings grundsätzlich als Arbeitslohn auch steuerpfl ichtig. Doch es gibt hier die interessante Möglichkeit der „kleinen Sachbezugs-Freigrenze“. Ist der Wert der Sachzuwendung nicht höher als € 44,- pro Monat, dann ist die Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei. Bestens dafür geeignet sind Benzingutscheine: Sie geben Ihren Mitarbeitern jeden Monat einen Gutschein, den die Tankstelle mit Ihnen abrechnet. Dieser Vorteil ist für Ihre Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei und Sie sparen Ihren Anteil an den Sozialabgaben. Hinweis: Das Ganze ist (wie so oft) an Bedingungen geknüpft.

  1. Auf dem Warengutschein muss die Ware genau (z. B. im Falle des Tank-Gutscheins mit Anzahl der Liter) bezeichnet sein.
  2. Es darf kein Euro-Betrag angegeben sein! Sonst handelt es sich um einen Wertgutschein, der Bargeld gleichgestellt ist und nicht unter die Sachbezugsfreigrenze fällt.

Ein praktisches Beispiel zur Anwendung

Vorteilhaft ist es, wenn Sie einen Gutschein mit der Angabe: „40 Liter Diesel“ ausstellen, den Ihre Mitarbeiter bei einer bestimmten Tankstelle einlösen können. Da die Ware konkret bezeichnet und kein Höchstbetrag angegeben ist, liegt ein Sachbezug vor, sodass die 44-Euro-Grenze anzuwenden ist. Sofern keine weiteren Sachbezüge gewährt werden, ist der Vorteil steuer- und sozialversicherungsfrei. Nachteilig ist dagegen, wenn Sie auf dem Gutschein vermerken: „40 Liter Diesel im Wert von höchstens € 44,-“. Ganz gleich, wie hoch der Preis für den Liter Diesel auch ist: Weil ein Höchstbetrag angegeben ist, liegt kein Sachbezug vor, und die Freigrenze ist nicht anwendbar. Der Wert des Gutscheins muss als Arbeitslohn versteuert werden.

Zusätzlicher Hinweis:


Sie müssen darauf achten, dass der Wert der angegebenen Ware die Sachbezugs-Freigrenze von € 44,- nicht überschreitet. Steigt der Preis für Benzin bzw. Diesel, muss die Menge entsprechend angepasst werden. Sonst ist die Steuer- und Abgabenfreiheit für diesen Monat dahin. Achten Sie also auch darauf, dass der Gutschein onat für Monat den Spritpreisen angepasst wird.

Gruppenunfallversicherung


Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers können Sie die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 % der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und die Beiträge nach Abzug der Versicherungssteuer im Kalenderjahr durchschnittlich maximal € 62,- je Arbeitnehmer betragen.


Einmalig steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei


Aufmerksamkeiten


Sachzuwendungen bis zu einem Wert von € 40,- (z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder eine CD), die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses geschenkt werden, sind als bloße Aufmerksamkeiten steuerfrei. Zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten zählen auch Getränke und Lebensmittel, die Sie als Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb überlassen.

Betriebsveranstaltungen


Zuwendungen, die Sie Ihren Mitarbeitern bei Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) gewähren, sind steuerfrei, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer im Durchschnitt maximal € 110,- je Veranstaltung (max. 2 Veranstaltungen pro Jahr) betragen. Übersteigen die Aufwendungen die Grenze von € 110,- je Arbeitnehmer, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig.