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Neues zur E-Bilanz
zurück | Artikel vom: 10.02.2011
"Der geforderte Mindestumfang der E-Bilanz macht für große und mittlere KapG ca. das 3-fache des Umfangs der von § 266 HGB geforderten Bilanzposten aus, für kleine KapG ca. das 8-fache. Mit der E-GuV wird gemessen an § 275 HGB für große und mittlere KapG etwas das 7-fache an Informationen verlangt, für kleine KapG etwa das 9-fache" Herzig/Briesemeister/Schäperclaus, DB 2011, 1,6.
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