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Das Ehegattensplitting - gemeinsam Steuern sparen

zurück | Artikel vom: 14.03.2008

VON: ASHOK RIEHM

Erschienen in: DIE ZEIT (zeit.de), n-tv.de März/2008

Häufig wird als Grund für den Gang zum Standesamt angeführt, dass man “es” ja wegen der Steuer machen würde.
Das aber sollte in jedem Einzelfall vom Fachmann genau geprüft werden. Denn Ehepaare können bei der Einkommensbesteuerung zwischen der getrennten, der besonderen Veranlagung und der Zusammenveranlagung im Hochzeitsjahr wählen. Dabei können verheiratete Paare vor dem Fiskus oft besser da stehen, als unverheiratete. Das Geheimnis dahinter: Bei der Zusammenveranlagung greift das so genannte Splittingverfahren.

Das Splittingverfahren selber ist seit 1958 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht wertete 1957 die bis dahin bestehende Besteuerungspraxis von Ehepaaren als Benachteiligung der Ehe gegenüber Unverheirateten und als Verstoß gegen die Gleichberechtigung. Entscheiden sie sich für das Ehegattensplitting, werden die Ehegatten steuerlich so behandelt, als ob jeder die Hälfte des gemeinsamen Einkommens erzielen würde und als Alleinstehender nach der Grundtabelle zu versteuern hätte.

In unserem System der Steuerprogression ein klarer Vorteil.

Steuerprogression bedeutet, dass mit steigendem Einkommen auch die steuerliche Belastung steigt. Hat ein Unverheiraterter im Jahr ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro sind laut Grundtabelle 17.286 Euro Einkommensteuer fällig. Dies entspricht 28,8 Prozent seines Einkommens. Heiratet unser Beispielverdiener und sein Ehepartner hat kein eigenes Einkommen, so kommt das Splittingverfahren mit maximaler Wirkung zum Einsatz.

Für die gemeinsam veranlagten Eheleute beträgt das Einkommen immer noch 60.000 Euro. Jedoch wird jetzt das Einkommen halbiert ( gesplittet ) und damit auf beide Eheleute verteilt. Nun wird für eine Hälfte ( 30.000 Euro ) die Einkommensteuer ermittelt. Dies macht 5.807 Euro oder 19,4 Prozent des Einkommens. Im nächsten Schritt wird die Zahllast einfach verdoppelt, also 11.614 Euro. Damit liegt auf dem zu versteuerndem Einkommen von 60.000 Euro immer noch eine Belastung von 19,4 Prozent. Dies führt für die Ehegatten zu einer Ersparnis von 5.672 Euro gegenüber der Einzelveranlagung. “Es” hat sich in diesem Falle – jedenfalls steuerlich betrachtet – gelohnt.

Dabei ist zu bedenken, dass der Splittingvorteil nur maximal ist, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte hat.

Nimmt der bislang einkommenslose Ehepartner eine Arbeit auf oder hat andere Einkünfte, nimmt der Splittingeffekt rapide ab. Auf den Zuverdienst des Ehepartners fallen ab dem ersten Euro Steuern an, da es keine Freibeträge gibt. Schnell ist der Splittingeffekt gleich null oder geringfügig, wenn die beiderseitigen Einkünfte in etwa gleich hoch sind. Insbesondere wenn ein Ehepartner sehr viel verdient und der andere eher geringe Verdienstaussichten hat, lohnt sich die Zusatzarbeit in der Praxis kaum.

Und zum guten Schluss: Für Eheleute die bisher auf eine Zusammenveranlagung verzichtet haben, weil Sie ihre finanzielle Eigenständigkeit bewahren wollen, bietet sich auch eine Lösung. Stellt der steuerliche Fachmann in der Beratung fest, dass die Zusammenveranlagung günstiger wäre, kann er zu einem Kunstgriff greifen und eine besondere Form der Besteuerung und Abrechnung beim Finanzamt bewirken.

Dabei werden die beiden Einzeleinkommen der Eheleute zusammengefasst und die steuerliche Zahllast auf das gesamte zu versteuernde Einkommen durch die Zusammenveranlagung bestimmt. Im Anschluss wird jedoch die Steuersumme anteilig auf die beiden Eheleute aufgeteilt. So muss jeder der Ehepartner nur für seinen Teil des Einkommens Steuern abführen, profitiert aber von der Zusammenveranlagung. Genau wie bei der Einzelveranlagung erhalten beide Eheleute getrennte Bescheide vom Finanzamt.