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Investitionsabzugsbetrag IV

zurück | Artikel vom: 14.03.2008

VON: SONJA RIEHM, AXEL GEHRHOLZ

Erschienen in: DIE ZEIT (Zeit.de), n-tv.de, advogarant.de 03/2008

Sofern die geplante Investition innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraumes unterbleibt, ist die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages rückgängig zu machen. Das ist auch der Fall, wenn die beabsichtigte Anschaffung oder Herstellung und die später tatsächlich durchgeführte Investition nicht funktionsgleich sind.

So ist der wohl größte Nachteil der neuen Steuerförderung, dass Unternehmer rückwirkend steuerlich hart bestraft werden, wenn sie allzu sorglos mit Investitionsabzugsbeträgen umgehen. Denn wenn der Unternehmer nicht entsprechend seinen Plänen investiert, wird er durch Korrektur der früheren Steuerveranlagung und somit entsprechende Steuernachzahlung bestraft. Hinzu kommt, dass er dem Finanzamt für die Nachzahlungsbeträge zusätzlich noch Zinsen zahlen muss.

Rückwirkende Streichung bei unzureichender betrieblicher Nutzung

Wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zu weniger als 90 Prozent tatsächlich betrieblich genutzt wird, hat dies weitreichende Konsequenzen. Denn dann wird der geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht und darüber hinaus auch die Herabsetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das wirkt sich negativ auf die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags aus.

Entsprechend werden die Veranlagungen der jeweiligen Wirtschaftsjahre korrigiert und es erfolgt, wie oben beschrieben, zusätzlich zur Steuernachzahlung eine Verzinsung der Steuernachzahlungsbeträge. Sowohl hier als auch im oben beschriebenen Fall ist es unabhängig, ob die jeweiligen Steuer- oder Feststellungsbescheide bereits bestandskräftig geworden sind.

Rückwirkende Streichung bei Überschreiten der Grenzwerte

Es ist aber auch nicht zu unterschätzen, dass im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung für das Jahr der Bildung des Investitionsbetrages, auch eine Kürzung desselben ansteht. Hier auch mit der Folge der Verzinsung der Steuernachzahlungen und Verlust der Sonderabschreibung. Insgesamt also ein nicht einzuschätzender Risikofaktor.

Eine Betriebsprüfung braucht nur einige Betriebsausgaben zu streichen, den Eigenverbrauch zu erhöhen oder ähnliches und schon sind die Gewinn- oder Betriebsvermögensgrenzen überschritten. Die Fachleute wissen, dass Betriebsprüfungen manchmal einem Basar sehr ähnlich und deshalb nicht kalkulierbar sind.

Teil II des Vergleichs der alten und neuen Version des § 7g EStG

Zusammenfassend lassen sich die Ergebnisse des oben dargestellten hier wie folgt tabellarisch zusammenfassen:

Was passiert, wenn…Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG n.F.Ansparrücklage § 7g EStG a.F.
nicht investiert wird? Nicht in voller Höhe investiert wird? Oder der Betrag schädlich verwendet wird?Wenn er unberechtigterweise gebildet wurde, wird der ursprüngliche Investitionsabzugsbetrag im Ursprungsjahr rückgängig gemacht. Verzinsung mit 0,5 % pro Monat (Beginn: 15 Monate nach Ablauf des Ursprungsjahres)Am Ende des 2. Jahres (Existenzgründer: 5. Jahres) wird die Ansparrücklage gewinnerhöhend aufgelöst. Freiwillig kann schon früher aufgelöst werden. Zinszuschlag: Zusätzliche Gewinnerhöhung von 6 % pro Jahr (nicht bei Existenzgründern)
die Auflösung stattfindet?Gewinnerhöhung um 40 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, jedoch maximal in Höhe des ursprünglichen Abzugsbetrags oder Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Investitionsabzug reduzieren, d.h. entsprechend geringere Bemessungsgrundlage für die Abschreibung / Sonderabschreibung Verbleibensfrist: Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des Folgejahrs nach dem Investitionsjahr im Betrieb verbleiben Wirtschaftsgut muss in dieser Zeit tatsächlich ausschließlich bzw. fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (Wichtig: private Nutzung nicht mehr als 10 %)In Höhe der in Anspruch genommenen Ansparrücklage findet eine gewinnerhöhende Auflösung statt. (maximal 40 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Abschreibung ggf. zuzüglich Sonderabschreibung (als Ausgleichsmaßnahme für o. a. Auflösung)

Zusammenfassung der Vor- und Nachteile der Gesetzesänderung

Aufgrund der Darstellung lassen sich einige Vor- und Nachteile ableiten und zusammenfassend darstellen:

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG n.F.
VorteileNachteile
Höhere Mittelstandsgrenze für bilanzierende / gewerbliche Unternehmerkeine besondere / bessere Förderung mehr für Existenzgründer
längerer Zeitraum für die spätere Investition und höheres Fördervolumen, allerdings nur in Normalfällen (nicht bei Existenzgründern)erstmals Gewinngrenze für Unternehmer mit Einnahme-Überschuss-Rechnung (sie galten vorher kraft ihrer Gewinnermittlung stets als Mittelständler)
Ausweitung der begünstigten InvestitionenPflicht zur längeren, fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung des später angeschafften / hergestellten Wirtschaftsgutes
weniger Steuerbürokratie durch erleichterte DokumentationspflichtenGewinne können nicht mehr in andere Jahre verlagert werden, um Gewinnspitzen zuglätten und Steuern zu sparen. Bei unrechtmäßigen Investitionsabzugsbeträgen wird die Steuerveranlagung rückwirkend geändert