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Investitionsabzugsbetrag III

zurück | Artikel vom: 14.03.2008

VON: SONJA RIEHM, AXEL GEHRHOLZ
Erschienen in: DIE ZEIT (Zeit.de), n-tv.de, advogarant.de  03/2008

Im Unterschied zur erhöhten Abschreibung wird die Normalabschreibung des Wirtschaftsguts von der Sonderabschreibung nicht betroffen. Demgegenüber tritt die erhöhte Abschreibung an die Stelle der Normalabschreibung.


Die Voraussetzungen der Sonderabschreibung

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Sinne von § 7g Absatz 5 und 6 EStG (Einkommensteuergesetz) entsprechen denen der Bildung des Investitionsabzugsbetrags. Jedoch ist es für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nicht notwendig, zuvor einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen zu haben.

Für Wirtschaftsgüter, die ab 2008 angeschafft oder hergestellt werden, ist es nicht mehr erforderlich, dass zuvor eine Ansparrücklage, beziehungsweise Ansparabschreibung oder jetzt ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde. Begünstigt sind nun nach der neuen Rechtslage auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.


Abzug des Investitionsabzugsbetrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Zum Zeitpunkt der Investition ist der Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufzulösen. Hinsichtlich des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten besteht folgendes Wahlrecht:

Variante 1: Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 40 Prozent gewinnmindernd herabgesetzt werden. Auf diese Weise verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen entsprechend.

Variante 2: Bei Nicht-Inanspruchnahme der Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den Investitionsabzugsbetrag verringert sich entsprechend die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen nicht. Jedoch wird so die Gewinnerhöhung durch die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags nicht kompensiert. Die Wahl dieser Variante kann jedoch bei einem vergleichsweise geringen, steuerlichen Gesamtergebnis unter Umständen sinnvoll sein. Das Wahlrecht sollte individuell in Abhängigkeit der eigenen, steuerlichen Situation ausgeübt werden.


Die Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung beträgt insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie kann innerhalb von fünf Jahren neben der linearen Abschreibung geltend gemacht werden. Sie ist bei Ausübung des oben genannten Wahlrechts auf die um den Investitionsabzugsbetrag reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen.

Die maximal mögliche Gesamtabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung 52 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das setzt sich zusammen aus der maximal möglichen Höhe des Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 40 Prozent und der maximal möglichen Sonderabschreibung im Erstjahr. Zusätzlich dazu kann dann noch die lineare Normalabschreibung einbezogen werden.


Diese Berechnung lässt sich anhand des folgenden Beispiels veranschaulichen:

Im Jahr 2008 plant ein Unternehmer den Kauf eines Firmenfahrzeugs. Die voraussichtlichen Anschaffungskosten betragen 18.000 Euro. Am 11. Februar 2009 erwirbt er das Fahrzeug tatsächlich für 20.000 Euro. Es wird zu mehr als 90 Prozent betrieblich genutzt. Der Unternehmer möchte die Sonderabschreibung insgesamt im ersten Jahr, das heißt in 2009 geltend machen.

Es gilt zu beachten, dass in der nachfolgenden Berechnung davon ausgegangen wird, dass es sich nicht um ein Firmenfahrzeug handelt, dass ertragsteuerlich aufgrund seiner Privatnutzung unter die so genannte 1-Prozent-Regelung fällt.

Planung 2008: Kauf eines Firmenfahrzeugs 18.000,00 €  
Investitionsbetrag, in 2009 geltend gemacht:  
18.000,- € x 40% 7.200,00 €  
Im Februar 2009 gekauft für 20.000,00 €  
 
Abschreibungen des Fahrzeugs:
 
Anschaffungskosten 20.000,00 €  
Investitionsabzugsbetrag -7.200,00 €  
AfA-Bemessungsgrundlage 12.800,00 €  
 
Lineare Abschreibung / Restnutzungsdauer = 6 Jahre  
AfA 2009 (zeitanteilig für 11 Monate) -1.956,00 € Summe AfA + Sonderabschreibung:
-4.516,00 €
Sonderabschreibung (20%) -2.560,00 €
Buchwert per 31.12.2009 - (Jahr 1) 8.284,00 €  
 
AfA 2010 (linear) -2.133,00 €  
Buchwert per 31.12.2010 - (Jahr 2) 6.151,00 €  
 
AfA 2011 (linear) -2.133,00 €  
Buchwert per 31.12.2011 - (Jahr 3) 4.018,00 €  
 
AfA 2012 (linear) -2.133,00 €  
Buchwert per 31.12.2012 - (Jahr 4) 1.885,00 €  
 
AfA 2013 (verbleibender Rest) -1.884,00 €  
Buchwert per 31.12.2013 - (Jahr 5) [Erinnerungswert] 1,00 €  
 
 
Die Gewinnminderung im Jahr der Investition setzt sich wie folgt zusammen:  
Investitionsabzugsbetrag 2009 7.200,00 €  
Abschreibungen (insgesamt) 2009 4.516,00 €  
ergibt 11.716,00 €  
 
Diese 11.716,- € entsprechen rund 60% der tatsächlichen Investition in Höhe von 20.000,- €.

 

Bis zur vollständigen Abschreibung des Fahrzeugs im fünften Jahr bleibt die lineare Abschreibung während des fünfjährigen Begünstigungszeitraums unverändert. Die Kombination der linearen Abschreibung zuzüglich der Sonderabschreibung führt hier dazu, dass bei einer sechsjährigen Nutzungsdauer das Wirtschaftsgut bereits nach fünf Jahren vollständig abgeschrieben ist.