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Investitionsabzugsbetrag II - Überschneidung der alten und der neuen Rechtslage

zurück | Artikel vom: 14.03.2008

VON: SONJA RIEHM, AXEL GEHRHOLZ

 
Erschienen in: DIE ZEIT (ZEIT.de), n-tv.de 

 
Gemäß der Anwendungsvorschriften vermindert sich, soweit Ansparabschreibungen in 2007 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, der Höchstbetrag von 200.000 Euro um die noch vorhandenen Ansparabschreibungen. Das bedeutet, dass Ansparabschreibung und Investitionsabzugsbetrag nicht gleichzeitig und nebeneinander gewährt werden.

Bei Ansparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g EStG (Einkommesteuergesetz) in der alten Fassung weiter anzuwenden. Gleiches gilt für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das heißt, dass mit der in 2007 getätigten Investition die Ansparrücklage entsprechend gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Vergleich alte und neue Version des § 7g EStG

Zusammenfassend lassen sich die Ergebnisse des oben dargestellten wie folgt tabellarisch darstellen:

 Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG n.F.Ansparrücklage § 7g EStG a.F.
AnwendungszeitraumWirtschaftsjahre, die nach dem 17.08.2007 endenWirtschaftsjahre, die vor dem 17.08.2007 enden
Begünstigte Personen bzw. Unternehmen (Einschränkung, siehe nächster Punkt)Gewerbebetriebe, Freiberufler, Betriebe der Land- und ForstwirtschaftGewerbebetriebe Freiberufler Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Maximale BetriebsgrößeBilanzierer: Betriebsvermögen bis 235.000,- €; Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert bis 125.000,- €; Einnahmen-Überschuss-Rechner: Gewinn ohne Investitionsabzugsbetrag bis 100.000,- €Bilanzierer: Betriebsvermögen bis 204.517,- €; Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert bis 122.710,- €; Einnahmen-Überschuss-Rechner: keine Grenzen
Begünstigte Wirtschaftsgüterabnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (auch gebraucht)abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (ausschließlich neu)
Abzugsbetrag (in Prozent)maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskostenmaximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Abzugsbetrag - Höchstgrenze200.000,- €154.000,- € (bei Existenzgründern: 307.000,- €)
Benennung der Wirtschaftsgütergegenüber dem Finanzamt mit Abgabe der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt (nur auf Anfrage)
Verwendung der Wirtschaftsgütervorraussichtliche betriebliche Nutzung (fast) ausschließlich bis zum Ende des Folgejahrs nach dem Investitionsjahrvorraussichtliche betriebliche Nutzung ist unerheblich
Zeitpunkt der Auflösungim Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts, spätestens 3 Jahre nach Rücklagenbildungim Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts, spätestens 2 Jahre nach Rücklagenbildung (5 Jahre bei Existenzgründern)