DO, 28.03.2024

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Die Existenzgründung steht plötzlich vor der Tür!

zurück | Artikel vom: 03.08.2007

Für Manche: Ein Schritt ins Ungewisse
Für Sie: Schritt für Schritt zum Erfolg!

VON: SONJA RIEHM, WILFRIED HESSE

Erschienen in: dentalfresh 02/2006

Wenn Sie sich zurzeit in Ausbildung oder in der Assistenzzeit befinden, dann spielen Sie sicher hin und wieder mit dem Gedanken, sich irgendwann selbst in eigener Praxis niederzulassen, eine Praxis zu übernehmen oder in eine Praxiskooperation einzutreten.

Es liegt auf der Hand,dass bereits weit vor der tatsächlichen Niederlassung einiges zu organisieren und zu regeln ist. Und dazu gehört vor allem das Wirtschaftliche und das Steuerliche. Denn wer will schon mit der Bank oder dem Finanzamt Probleme bekommen? Oder gar mit beiden gleichzeitig?

Abraham Lincoln hilft Ihnen Steuern sparen

Was im Vorfeld der Niederlassung in der Planungsphase versäumt wird, kann sehr schnell zu sehr großen Problemen führen: Jede Nachlässigkeit oder auch Leichtfertigkeit bedeutet ein reales Risiko für die gerade eben erst eröffnete Praxis. Ein Zitat von Abraham Lincoln bringt es auf den Punkt:„Wenn ich zehn Stunden Zeit hätte, einen Baum zu fällen, würde ich neun Stunden damit verbringen, meine Axt zu schärfen.“ Also: Eine gute Vorbereitung ist durch nichts zu ersetzen. Unverzichtbar ist es dabei, sich eine Sammelleidenschaft zuzulegen: Im Rahmen der Praxisvorbereitung sollten Sie für die Steuererklärung sämtliche Belege und Aufzeichnungen akribisch sammeln, die Ihnen in die Hände fallen. Und das betrifft sämtliche Aufwendungen, die in dieser Phase anfallen, insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Arbeitsmittel,eine PC-Anlage,ggf.auch Bewirtungs- und Umzugskosten. Bedenken Sie: Nur die Ausgaben,die Sie mittels Belege nachweisen bzw.mittels Aufzeichnungen glaubhaft machen können, können Sie auch steuerlich geltend machen. Wobei auch die Aufwendungen im Zeitraum vor der tatsächlichen Praxisniederlassung als so genannte „vorweggenommene Praxisausgaben“ steuermindernd wirken können.

Steuer-Gestaltung statt -Belastung: Möglichkeiten nutzen

Schon jetzt sollten Sie wissen wie das mit der „Ansparabschreibung“ funktioniert. Sie können Ihre Steuerbelastung etwa mit einer so genannten „Ansparrücklage“ deutlich senken. Eine bestimmte Vorschrift im Einkommensteuerrecht erlaubt es, Ihr zu versteuerndes Einkommen durch geplante Investitionen erheblich zu vermindern. Und das lohnt sich! Es handelt sich dabei um eine Größenordnung von 40 % der zu künftigen Investitionen,doch maximal 307.000,– bei einem Existenzgründer.

Unbedingtzu beachten:In dem Jahr,in dem die Praxis noch nicht gegründet worden ist, ist diese Ansparrücklage nur möglich,wenn die geplanten Investitionen mit einer verbindlichen Bestellung glaubhaft gemacht werden können. Haben Sie noch nichts konkret bestellt, wird die gebildete Rücklage in der Regel vom Finanzamt nicht als steuermindernde Ansparrücklage anerkannt. Nach erfolgter Praxisgründung entfällt diese Voraussetzung der verbindlichen Bestellung,sondern von da an reicht es aus,wenn die geplante Investition „nachvollziehbar“ ist. Da es sich bei einer Rücklage durchaus um eine erhebliche Summe handeln kann, ist diese Vorschrift besonders von Bedeutung, wenn entsprechend positive Einkünfte zu versteuern wären, deren Steuerlast deutlich gesenkt werden könnte.Denn die gebildete Ansparrücklage bewirkt nicht etwa eine endgültige Steuerbefreiung dieser Beträge, sondern wird mit der Durchführung der Investition (spätestens aber nach Ablauf von fünf Jahren bei Existenzgründern) wieder dem Gewinn zugerechnet. Die Ansparrücklage gilt dann als aufgelöst.

Wenn eine Investition also zwar geplant war,aber letztlich doch nicht vorgenommen wird, erhöht sich in späteren Jahren der Gewinn. Und das wirkt sich natürlich wiederum in der Steuerbelastung aus. Die tatsächliche Ernsthaftigkeit der Investition spielt also eine große Rolle. Und zwar genau so, wie auch der Zeitpunkt der Niederlassung oder der Praxisübernahme. In der Regel nämlich werden im ersten oder auch noch im zweiten Jahr der Praxistätigkeit negative oder nur geringe Praxiseinkünfte erzielt, was allein schon an dem Zahlungsrhythmus der KZVen etc. liegen kann. Um hier einen Verlust aus dem ersten Jahr der Existenzgründung mit positiven Einkünften aus Vorjahren verrechnen zu können (Rücktrag des Verlustes),ist eine genaue Planung des Zeitpunktes der Niederlassung sinnvoll und kann bares Geld sparen.

Nicht nur „gewusst wie“, sondern auch wann!

Ebenso wichtig wie eine gründliche Vorbereitung und der richtige Zeitpunkt der Praxisniederlassung ist in den ersten Jahren der Praxis die richtige Art der steuerlichen Gewinnermittlung. Hierbei wird zwischen der für einen Freiberufler klassischen Einnahmen-Überschuss-Rechnung und der Bilanzierung unterschieden.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es allein auf den Geldfluss und nicht auf die Leistungserbringung an. Auf Grund der Zahlungsverzögerungen der KZVen kommt es hier zu einer deutlichen Verschiebung zwischen Leistungserbringung und Realisierung der Honorare,was steuerlich zum Vorteil aber auch zum Nachteil gereichen kann. Bei der Gewinnermittlungsart der Bilanzierung wird der Geldfluss vollständig außer Acht gelassen, und es wird lediglich auf die Leistungserbringung abgestellt. Gerade zu Beginn einer neuen Praxis ist eine Gegenüberstellung der richtigen Art der Gewinnermittlung von besonderer Bedeutung,um hier nicht steuerliche Nachteile bereits zu Beginn der Praxis in Kauf nehmen zu müssen.

Im wörtlichen Sinn: Unternehmen Sie etwas!

Haben Sie sich gründlich auf die neue Praxis und Ihre neue Tätigkeit in eigener Praxis vorbereitet, wird Ihnen schnell klar werden, dass Sie nicht nur Zahnarzt, sondern zunehmend auch Unternehmer sein müssen. Einen Unternehmer zeichnet es aus, dass er sein Unternehmen plant, Ziele definiert, Einnahmen kalkuliert und die notwendigen Rahmenbedingungen dazu schafft. Um aber all dies tun zu können, muss man seine Praxiszahlen und insbesondere seine Praxisliquidität kennen. Nur wer seine Liquidität nach Abzug aller Praxisausgaben und der fixen Privatausgaben kennt, kann seine persönlichen privaten und wirtschaftlichen Ziele realisieren. Daher ist es von ganz besonderer Bedeutung, dass bereits von Beginn der Praxis an eine eingehende Befassung mit betriebswirtschaftlichen Zahlen und einer betriebswirtschaftlichen Auswertung, wie sie von versierten und spezialisierten Steuerberatern er stellt wird, erfolgt. Anhand diverser betriebswirtschaftlicher Auswertungen, Kennzahlen und Vergleiche mit internen und externen Praxiszahlen (Benchmark) lässt sich die Entwicklung der Praxis kontrollieren, planen und positiv beeinflussen. In den Bereichen, wo der Zahnarzt seine Honorare außerhalb der BEMA und der GOZ ggf. selbst kalkulieren und festsetzen kann, hilft ihm die Kenntnis seines individuellen Kosten- und/oder Leistungsstundensatzes, mit deren Hilfe eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der verschiedenen Tätigkeiten und der Höhe der Selbstzahler- oder Zuzahlerleistungen der Patienten ermittelt werden kann. Die Leistungsfähigkeit oder -erwartung einer Prophylaxehelferin lässt sich so ebenfalls treffend definieren.

Gewinn Existenzgründungsjahr
0€
Gewinn 2. Jahr
100.000€
Gewinn 3. Jahr
130.000€
Im 4. Jahr wird die Steuererklärung vom 2. Jahr abgegeben. Steuerrücklagen sind nicht vorhanden (Geld wurde ausgegeben - hätte zurückgelegt werden müssen)
 
Festlegung Steuerbescheid 2. Jahr
34.086€
Nachträgliche Vorauszahlung für das 3. Jahr (wie 2. Jahr)
34.086€
Festlegung der Vorauszahlung für das 4. Jahr
34.086€
Endsumme fällig November/Dezember 4. Jahr
102.258€

 

Beispiel: Die Steuer für drei Jahre – das ist der „3-fach-Schlag“! In einem Betrag im 4. Jahr fällig. 
 

Das "Timelag" der Steuerzahlung

Eine gründliche Vorbereitung der Praxisniederlassung und eine intensive Beschäftigung mit den berufsspezifischen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingugen der neuen Praxis verhindert nicht, dass mit positiver Entwicklung der Praxis Steuern zu leisten sind. HIer ist besonders darauf zu achten, dass man nicht in das "Timelag" der Steuerzahlung hineinrutscht. Denn im ersten Jahr einer neuen Praxis fallen üblicherweise auf Grund von Anfangsverlusten oder geringen Überschüssen keine oder nur geringe Steuerzahlungen an.

Entwickelt sich die Praxis jedoch erwartungsgemäß, wird ab dem 2. Jahr ein deutlich positives Ergebnis erwirtschaftet werden können, und mit Ablauf des Jahres und Fertigstellung der Jahressteuererklärung wird oft eine nicht unerhebliche Einkommensteuernachzahlung für drei Jahre fällig (3-fach-Schlag). Dazu ist es notwendig, sich im Rahmen Ihrer betriebswirtschaftlichen Planungen auch mittels einer Steuerrücklagenberechnung, die Sie von einem versierten Steuerberater oft ohn besondere Anforderung bekommen, zu informieren. Nur mit einer derartigen Vorausschau lässt sich ein finanzielles Loch und damit Finanzierungsprobleme verhindern.

Im Existenzgründungsjahr wird kein Gewinn erwirtschaftet, so dass auch keine Steuerzahlung fällig wird. Im 2. und 3. Jahr wird steuerpflichtiger Gewinn erwirtschaftet. Es wird im 4. Jahr die Steuererklärung zum 2. Jahr abgegeben. Die Steuer wird festgesetzt und zwar für das 2. Jahr 34.086 € sowie eine nachträgliche Vorauszahlung für das 3. Jahr in gleicher Höhe, da das 3. Jahr inzwischen auch abgelaufen ist (von dem höheren Gewinn im 3. Jahr ist dem Finanzamt noch nichts bekannt). Für das 4. Jahr werden dann in der gleichen Höhe wie für die Jahre 2 und 3 Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, da das 4. Jahr ebenfalls (fast) abgelaufen ist. Diese Steuerlast könnte durch eine Ansparabschreibung entsprechend gedrückt werden. Das ändert aber nichts daran, dass betriebswirtschaftlich auch dafür die Steuer zurückgelegt werden muss.

Auf Grund der Komplexität der einzelnen Themenbereiche ist es von größter Wichtigkeit, sich an einen auf Zahnärzte spezialisierten Steuerberater zu wenden, der auch immer auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung ist und mit Ihnen eine vorausschauende Planung der Praxiszahlen (Einnahmen, Ausgaben, Gewinn, Liquidität) und der daraus folgenden Steuer vornimmt und laufend nach neuesten Erkenntnissen anpasst. (...)