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Umsatzsteuererhöhung - Stichtag 1.Januar 2007 - Augen auf!

zurück | Artikel vom: 02.08.2007

Umsatzsteuererhöhung - Stichtag 1.Januar 2007 - Augen auf!

VON: SONJA RIEHM

Erschienen in Dental Barometer 2/2006

„Die Zeiten sind schwierig“, heißt es. Das kommt darauf an. Nämlich auf den Blickwinkel und die Perspektive, aus der man die Dinge betrachtet.

 

Der neue Steuersatz ist grundsätzlich auf alle Umsätze anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2007 ausgeführt werden, d.h. bei denen der Leistungszeitpunkt nach dem Inkrafttreten der Erhöhung liegt.

WICHTIG


Für die Anwendung des Steuersatzes nicht maßgeblich sind

  • der Tag des Vertragsabschlusses,
  • das Rechnungsdatum oder
  • der Tag der Vereinnahmung des Entgeltes.

Vielmehr kommt es bei der Bestimmung des maßgebenden Umsatzsteuersatzes darauf an, wann die zu versteuernde Leistung oder Lieferung erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihre Umsätze erst nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) und nicht bereits bei der Leistungserbringung versteuern.

Maßgebend ist der Leistungszeitpunkt


Eine Leistung gilt mit Übergabe des Liefergegenstandes als ausgeführt, auch wenn das Bestelldatum vor dem 31. Dezember 2006 liegt. BEISPIEL: Ein Zahnarzt bestellt am 1. Dezember 2006 ein Röntgengerät. Dieses wird am 15. Januar 2007 ausgeliefert. LÖSUNG: Die Lieferung erfolgt nach dem 1.Januar 2007 und ist daher mit 19 Prozent zu versteuern. Werklieferungen bzw. -leistungen gelten mit Abschluss der Arbeiten und der Abnahme des fertigen Werkes als ausgeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen können dabei jedoch vor dem 1. Januar 2007 erbrachte Teilleistungen anerkannt werden:

  • Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder -leistung handeln.
  • Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1. Januar 2007 abgenommen worden sein. Ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1. Januar 2007 vollendet oder beendet worden sein.
  • Vor dem 1. Januar 2007 muss – für das Finanzamt schriftlich nachvollziehbar – vereinbart worden sein, dass für abgrenzbare Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Januar 2007 geändert werden.
  • Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden – auch nach dem 31. Dezember 2006.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass insbesondere für Bauunternehmer und Handwerker mit Blick auf die Umsatzsteuererhöhung Handlungsbedarf bei der Auftragsplanung und –ausführung besteht, um im Kontakt mit den Auftraggebern wo immer möglich Teilleistungen vor dem 31. Dezember 2006 zu vereinbaren. Das Bundesfinanzministerium hat bereits in seinem Schreiben vom 28. Dezember 1970 klargestellt, dass Malerarbeiten im Regelfall wohnungsweise aufgeteilt werden können.

BEISPIEL: Eine Gemeinschaftspraxis beauftragt einen Maler, in Praxis und Labor Malerarbeiten auszuführen. Die Arbeiten schließt der Maler insgesamt am 15. Januar 2007 ab. Die Arbeiten in der Praxis waren bereits am 22. Dezember 2006 fertiggestellt, die Arbeiten im Labor folgten im Januar.

LÖSUNG: Gegenstand der Werklieferung sind die Malerarbeiten (einschließlich Material) für Praxis und Labor. Über die am 22. Dezember 2006 fertiggestellten Arbeiten in der Praxis kann eine mit 16 Prozent zu versteuernde Teilleistung vereinbart werden, wenn der Auftraggeber die Arbeiten vor dem 1. Januar 2007 abnimmt und das für die Arbeiten zu zahlende Teilentgelt ebenfalls vor dem 1. Januar 2007 vereinbart wird. Für oben dargestelltes Beispiel ist also eine eindeutige Trennung zwischen Praxis und Labor die Voraussetzung. Aus der letzten Steuersatzerhöhung vom 1. April 1998 war zu erkennen, dass Betriebsprüfer insbesondere solche Abnahmeprotokolle genau unter die Lupe nehmen, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Steuersatzerhöhung erstellt worden sind. Es bleibt dennoch anzumerken, dass fehlende Restarbeiten oder Nachbesserungen eine wirksame Abnahme nicht ausschließen, wenn das Werk ohne diese Arbeiten seinen bestimmungsgemäßen Zwecken dienen kann. Als Fazit bleibt festzuhalten, dass sich Vereinbarungen von Teilleistungen im Baugewerbe generell an den verschiedenen von der Finanzverwaltung veröffentlichten Teilungsmaßstäben ausrichten sollten. Sofern davon abweichende Teilleistungen vereinbart werden sollen, empfiehlt es sich in Einzelfällen – wenn es die Zeit noch zulässt–, den Sachverhalt der Finanzverwaltung vorzutragen.

Sonstige Leistungen

Sonstige (Dienst-)Leistungen wie beispielsweise die eines Kardiologen, eines Physiotherapeuten oder eines Tierarztes gelten bei tatsächlichem Leistungsende als ausgeführt. Dauerleistungen wie beispielsweise Vermietungen oder Wartungsverträge gelten am Ende des vereinbarten Leistungszeitraumes als ausgeführt. Besteht ein Umsatz aus wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen und werden für diese Teile entsprechende Teilentgelte vereinbart und abgerechnet, ist für die Anwendung des Steuersatzes der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese Teilleistung ausgeführt wurde (zum Beispiel Mietverträge mit monatlichen Mieten als Teilleistungen). Bei einer Gesamtleistung, die sich über den Stichtag 1. Januar 2007 hinzieht, ist es daher gegebenenfalls sinnvoll, den Gesamtauftrag in für das Finanzamt nachvollziehbaren Teilleistungen abzurechnen, wenn der Leistungsempfänger ein Endverbraucher oder eine andere nicht zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigte Person (zum Beispiel Arzt) ist. Bei Leistungen an voll zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer ist eine Aufteilung entbehrlich, da der erhöhten Umsatzsteuer auch ein entsprechend höherer Vorsteuerabzug gegenübersteht.

Besonderheiten bei Mietverträgen

Sind bei einer Dauerdienstleistung bereits Teilleistungen vereinbart und wurde anstelle von Einzelrechnungen eine Dauerrechnung (zum Beispiel Mietvertrag) erteilt, ist für die Teilleistungen, die nach dem 1. Januar 2007 ausgeführt und mit 19 Prozent versteuert werden, eine entsprechend geänderte Dauerrechnung zu erteilen.

Anzahlungen und ihre Abrechnung


Werden vor dem 1. Januar 2007 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen) vereinnahmt für Umsätze, die der Unternehmer erst nach dem 31. Dezember 2006 ausführt, entsteht die Umsatzsteuer bereits in dem Voranmeldezeitraum der Vereinnahmung. Dabei sind für die Umsatzsteuer-Voranmeldung die Abgabefristen im Umsatzsteuergesetz geregelt. So ist die Voranmeldung stets am 10. nach Ablauf des festgesetzten Voranmeldezeitraumes abzugeben. Über die Anzahlung kann der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen.

Maßgebend für die Besteuerung des Umsatzes bleibt am Ende jedoch der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung.


Erteilt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit einer Umsatzsteuer von 16 Prozent, bedarf es keiner Rechnungsberichtigung, wenn mit der Endrechnung oder einer weiteren Teilrechnung der höhere Steuersatz ausgewiesen wird. Der Differenzbetrag (3 Prozent Umsatzsteuer) ist in dem Voranmeldezeitraum zu entrichten, in dem der Umsatz ausgeführt beziehungsweise in dem die Endrechnung oder eine weitere Teilrechnung bezahlt werden. Das Medizindepot M muss darauf achten, dass es den zusätzlichen Umsatzsteuerbetrag auf die Anzahlung (= 300 Euro) im Voranmeldezeitraum der Lieferung (Januar 2007) anmeldet. Das Depot M schuldet also für den Voranmeldezeitraum Dezember 2006 1.600 Euro Umsatzsteuer und für den Voranmeldezeitraum Februar 2007 insgesamt 2.200 Euro Umsatzsteuer. Der leistende Unternehmer kann aber auch bereits in der Anzahlungsrechnung vor dem 1. Januar 2007 die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent ausweisen. Diese wird dann bereits im Jahr 2006 bei Vereinnahmung der Anzahlung in voller Höhe von ihm geschuldet. Die Abrechnung der Anzahlung bei der Schlussrechnung erfolgt wie im dargestellten Beispiel.

BEISPIEL: Zahnarzt A bestellt beim Dentaldepot M im November 2006 eine Behandlungsliege für 20.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. A entrichtet bei Vertragsabschluss eine Anzahlung von 11.600 Euro. Die Liege wird erst im Januar 2007 ausgeliefert.

Die Anzahlung vom November 2006 sieht so aus: Anzahlung von 10.000 Euro + Umsatzsteuer 16 % 1.600 Euro Gesamtbetrag 11.600 Euro

LÖSUNG: Die Endrechnung des Depots M könnte so aufgebaut sein: Lieferung der Liege zum Nettopreis 20.000 Euro +Umsatzsteuer 19 % 3.800 Euro Bruttopreis 23.800 Euro Anzahlung netto inkl. Umsatzsteuer 16 % 11.600 Euro noch zu zahlen 12.200 Euro

Vorsicht bei Preisvereinbarungen


Auch bei Preisvereinbarungen vor dem 1. Januar 2007, bei denen der bisherige Steuersatz von 16 Prozent zugrunde gelegt wurde, ist eine Lieferung/Leistung mit 19 Prozent zu versteuern, soweit diese erst nach dem 31.Dezember 2006 ausgeführt wird. Für den leistenden Unternehmer stellt sich daher die Frage, ob er den vereinbarten Preis erhöhen und die Steuersatzdifferenz von 3 Prozent auf den Leistungsempfänger überwälzen kann oder nicht. Dies hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren und Bedingungen ab, die im Einzelfall jeweils zu prüfen sind. So kommt es unter anderem darauf an, was im ursprünglichen Vertrag genau vereinbart und wann dieser abgeschlossen wurde.