FR, 29.03.2024

STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT

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Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschuldozenten ist steuerlich anzuerkennen

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Hochschuldozent Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann.

Der Kläger ist Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) an einer Universität. In dem Gebäude des Instituts für Chemie steht ihm ein Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von rd. 15 Quadratmetern.

Die mit seiner Einkommensteuererklärung geltend gemachten Aufwendungen für dieses häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro wurden vom beklagten Finanzamt nicht anerkannt mit der Begründung, der Kläger sei auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen, weil ihm der Laborraum als Arbeitsplatz zugewiesen sei. Der Raum sei nach Auffassung seines Vorgesetzten auch ausreichend ausgestattet und werde geheizt und geputzt.

Drucker, Scanner, Fachliteratur

Die Klage des Dozenten hatte allerdings Erfolg. Das FG vertrat in seinem Urteil vom 7. September 2016 (Az. 1 K 2571/14) die Auffassung, dass der Kläger den ihm zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen könne und daher auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen sei. In dem Raum befänden sich weder ein Drucker noch ein Scanner noch die erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter sei der Raum daher nicht ausreichend ausgestattet. Die Einschätzung seines Vorgesetzten habe sich nur auf die Labormöglichkeiten bzw. Forschung bezogen. Ob sich der Kläger um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht habe, sei steuerlich unbeachtlich. Unabhängig davon sei seine Anfrage beim Dienstvorgesetzten ohnehin ergebnislos verlaufen.

(FG Rheinl.-Pfalz / STB Web)

Artikel vom 25.10.2016