SA, 20.04.2024

STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT

Zurück

BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) etschieden. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.

Der Streitfall betraf das Jahr 2012. Vom Arbeitslohn der Antragsteller war der Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Antragsteller begehrten die vorläufige Rückzahlung des von ihnen entrichteten Solidaritätszuschlags von ca. 715 Euro.

Sicherung einer geordneten Haushaltsführung

Der BFH lehnte dies mit Beschluss vom 15. Juni 2016 (Az. II B 91/15) ab. Das öffentliche Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlaggesetzes sei wegen der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung vorrangig. Eine vorläufige Nichterhebung des Solidaritätszuschlags würde dazu führen, dass das Solidaritätszuschlaggesetz faktisch außer Kraft gesetzt werden würde. Dies hätte Einnahmenausfälle in Milliardenhöhe zur Folge.

BFH hält Solidaritätszuschlaggesetz für verfassungsgemäß

Es könne offen bleiben, ob der Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Solidaritätszuschläge begründen könne. Der BFH habe bereits früher entschieden, dass das Solidaritätszuschlaggesetz verfassungsgemäß sei (Urteile vom 21. Juli 2011, STB Web berichtete). Das BVerfG habe die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 06.07.2016