FR, 19.04.2024

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Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel i.S. des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem steuerlichen Abzugsverbot für Diätverpflegung unterfallen.

Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund ärztlich verordnet Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Aufwendungen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als Krankheitskosten und damit als sog. außergewöhnliche Belastung geltend. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung mit Urteil vom 14.04.2015 (Az. VI R 89/13) aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses habe nicht festgestellt, ob es sich bei den von der Klägerin eingenommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel i.S. des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und damit um Lebensmittel oder, ob es sich um Arzneimittel i.S. des § 2 AMG handele. Die erforderlichen Feststellungen habe es im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Denn vom steuerlichen  Abzugsverbot würden nur Aufwendungen für Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel i.S. des § 2 AMG erfasst. Dies gelte auch dann, wenn die Arzneimittel im Rahmen einer Diät eingenommen würden. Aufwendungen hierfür seien vielmehr als Krankheitskosten zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der Medikamente einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen sei.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 22.07.2015