STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Verlust aus der Endeinlösung einer Inhaberschuldverschreibung zu keinen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt.
Ein Anleger erwarb im September 2007 Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 13 Monaten und einer Verzinsung von 11,75 Prozent zu einem Preis von ca. 1 Mio. Euro. Am Ende der Laufzeit erhielt er im Oktober 2008 neben dem Zinsertrag von. ca. 120.000 Euro eine Kapitalrückzahlung von lediglich ca. 600.000 Euro, wodurch ihm ein Verlust in Höhe von ca. 400.000 Euro entstanden ist, den er in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 als Verlust aus Kapitalvermögen steuerlich geltend machte. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an.
Einschränkende Auslegung erforderlich
Vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte der Anleger keinen Erfolg (Urteil vom 20.10.2014, Az. 10 K 2471/14). Zwar seien Erträge aus der Veräußerung der Wertpapiere dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge, so das Gericht. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c EStG) müsse allerdings einschränkend ausgelegt werden. Sie sei als Ausnahmefall vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nur dann gerechtfertigt, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene vorliegt. Die Richter haben im konkreten Fall festgestellt, dass eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene leicht möglich ist, weil die Kapitalanlage jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 Prozent verzinst wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
(FG Baden-Württemberg / STB Web)
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