FR, 19.04.2024

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Moderation: Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit?

Moderatoren haben viele Einsatzgebiete. Neben TV-Sendungen aller Art treten sie auch bei Betriebsveranstaltungen, auf Messen und in Produktpräsentationen auf. Mit der Frage, ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, hat sich nun der Bundesfinanzhof beschäftigt.

Eine selbstständige Moderatorin von diversen Werbesendungen für einen Verkaufssender, in welchen Produkte aus den Bereichen Wellness, Kosmetik, Gesundheit sowie Reisen präsentiert wurden, begehrte die Einstufung als Freiberuflerin. Das Finanzamt war von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausgegangen, die der Gewerbesteuer unterliegen.

Keine eigenschöpferische Leistung bei Verkaufssendung

Für eine freiberufliche Tätigkeit fehle es an der berufstypischen schriftlichen Niederlegung eigener Gedanken "für die Öffentlichkeit", so der BFH im Urteil vom 16.09.2014 (Az. VIII R 5/12). Denn die jeweils von der Moderatorin erstellten Sendemanuskripte waren nicht an die Öffentlichkeit gerichtet. Ebenso war keine dem Berufsbild eines Journalisten ähnliche Tätigkeit zu erkennen, da eine auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtete Tätigkeit und eine darauf bezogene kritische Auseinandersetzung nicht erkennbar war. Die Werbemoderation war vielmehr ausschließlich auf die Verkaufsförderung nach den konkreten Vorgaben der Auftraggeber geprägt. Einen Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung als Voraussetzung einer künstlerischen Tätigkeit sah der BFH aus diesem Grund nicht.


(BFH / STB Web)

Artikel vom 12.01.2015