DO, 23.05.2013

STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT

Doppelbesteuerung einer deutsch-französischen Erbschaft

Ein in Deutschland ansässiger Erbe muss die deutsche Erbschaftsteuer auch dann hinnehmen, wenn die Gesamtbelastung sowohl mit französischer als auch mit deutscher Erbschaftsteuer über 70% beträgt.

Eine in Deutschland lebende Französin erbte von ihrem französischen Großonkel Kapitalvermögen. Der französische Fiskus erhob auf das französische Kapitalvermögen eine Steuer von 55% nach dem geltenden französischen Steuersatz. Diese Besteuerung hatte die Erbin zwar hingenommen, sich anschließend jedoch gegen die parallel dazu anfallende deutsche Erbschaftsteuer gewehrt. Die Bemühungen der Erbin führten tatsächlich zum Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich, das auf ihren Erbfall aber noch nicht angewendet werden konnte. Deshalb wehrte sich die Erbin vor dem Finanzgericht, da sie die Erhebung der Erbschaftsteuer in Deutschland als verfassungs- und europarechtswidrig empfand.

Steuersystem ist Sache der Staaten

Im Urteil vom 21.12.2011 (Az. 7 K 1935/10) stellte das Finanzgericht Baden-Württemberg klar, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union über eine gewisse Autonomie in der Gestaltung ihres Steuersystems verfügen. Somit sei die Bundesrepublik Deutschland weder zu einer Anrechnung der französischen Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuer noch zu einem Abzug der französischen Steuer von der für die deutsche Erbschaftsteuer zu berechnenden Bemessungsgrundlage verpflichtet. Darin liege weder eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten noch ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum oder das Erbrecht.

Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision zum BFH eingelegt (Az. II R 10/12).


(FG Baden-Württemberg / STB Web)

Artikel vom: 02.07.2012

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