SA, 25.05.2013
STEUERN, WIRTSCHAFT & RECHT
Keine Firmenfortführung bei bloßer Beibehaltung einer Geschäftsbezeichnung
In einem vom Finanzgericht (FG) Münster entschiedenen Fall pachtete die Klägerin ein Chinarestaurant von einer GbR, die dieses zuvor unter derselben Bezeichnung betrieben hatte. Das beklagte Finanzamt nahm die Klägerin als Firmenfortführerin für rückständige Steuerschulden der GbR in Anspruch.Das Gericht gab der Klage mit Urteil vom 2. April 2012 (Az. 4 K 562/09) statt und hob den Haftungsbescheid auf. Der Gaststättenname des Chinarestaurants stelle eine bloße Geschäftsbezeichnung (Etablissementbezeichnung) und keine Firma dar. Die Bezeichnung ließ keinen Rückschluss auf den Geschäftsinhaber zu und habe auch nicht Bestandteil der Firma der GbR sein können, weil eine GbR nicht firmenfähig sei. Eine analoge Anwendung des § 25 HGB zur Firmenfortführung auf die Fortführung einer Geschäftsbezeichnung lehnte der Senat wegen des Verbots der steuererhöhenden Analogie ab.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom: 21.05.2012
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